http://www.bayern.de/Service/Wegweiser/geburt.html (Einblicke ins Internet, 10/1995)
1. Geburt
Beurkundung der Geburt
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innerhalb einer Woche mündlich
anzeigen (wenn nicht schon durch das
Krankenhaus oder das Entbindungsheim geschehen)
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Standesbeamter des Geburtsorts
Vorname des Neugeborenen
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den oder die Vornamen durch gemeinsame Erklärung der
Eltern (bei nicht
ehelichem Kind: durch Erklärung der
Mutter) zusammen mit der Geburt,
spätestens innerhalb eines Monats
anzeigen und im Geburtenbuch eintragen lassen
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Standesbeamter des Geburtsorts
Familiennamen des Neugeborenen
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Das eheliche Kind erhält kraft Gesetzes
den Ehenamen der Eltern als Familiennamen. Führen die
Ehegatten keinen
gemeinsamen Familiennamen, so
können sie vor der Beurkundung der
Geburt des Kindes gegenüber dem
Standesbeamten bestimmen, daß das
Kind den Familiennamen des Vaters oder
den Familiennamen der Mutter
erhalten soll.
Können sich die Eltern nicht einigen, so wird
vom Standesamt das zuständige Vormundschaftsgericht
benachrichtigt, das das weitere veranlaßt.
Das nichteheliche Kind erhält kraft Gesetzes
den Familiennamen der Mutter; führt
die Mutter zusätzlich einen Begleitnamen (siehe 5.
Eheschließung),
so wird dieser nicht Bestandteil des
Familiennamens des Kindes.
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Standesbeamter des Geburtsorts
Urkundliche Nachweise
über die Geburt
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Ausstellung eines Geburtsscheines, einer Geburtsurkunde, einer
Abstammungsurkunde oder einer beglaubigten Abschrift aus dem
Geburtenbuch beantragen
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Standesbeamter des Geburtsorts
Anerkennung der Vaterschaft
von nichtehelichem Kind
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Abgabe und Beurkundung einer Erklärung des Vaters
über die Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung
des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters
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jedes Amtsgericht, bestimmte Jugendämter und jeder
Standesbeamte für die Beurkundung der Erklärung; der
Standesbeamte des Geburtsorts des Kindes für die
Beischreibung des Randvermerks, jeder Notar
Sicherung des Unterhalts
für nichteheliches Kind
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Das Jugendamt stellt die erforderlichen Anträge in der
Regel von Amts wegen als Amtsvormund oder Amtspfleger
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Jugendamt
Amtsgericht