1. Geburt


Beurkundung der Geburt

innerhalb einer Woche mündlich anzeigen (wenn nicht schon durch das Krankenhaus oder das Entbindungsheim geschehen)

Standesbeamter des Geburtsorts

Vorname des Neugeborenen

den oder die Vornamen durch gemeinsame Erklärung der Eltern (bei nicht ehelichem Kind: durch Erklärung der Mutter) zusammen mit der Geburt, spätestens innerhalb eines Monats anzeigen und im Geburtenbuch eintragen lassen
Standesbeamter des Geburtsorts

Familiennamen des Neugeborenen

Das eheliche Kind erhält kraft Gesetzes den Ehenamen der Eltern als Familiennamen. Führen die Ehegatten keinen gemeinsamen Familiennamen, so können sie vor der Beurkundung der Geburt des Kindes gegenüber dem Standesbeamten bestimmen, daß das Kind den Familiennamen des Vaters oder den Familiennamen der Mutter erhalten soll. Können sich die Eltern nicht einigen, so wird vom Standesamt das zuständige Vormundschaftsgericht benachrichtigt, das das weitere veranlaßt. Das nichteheliche Kind erhält kraft Gesetzes den Familiennamen der Mutter; führt die Mutter zusätzlich einen Begleitnamen (siehe 5. Eheschließung), so wird dieser nicht Bestandteil des Familiennamens des Kindes.
Standesbeamter des Geburtsorts

Urkundliche Nachweise über die Geburt

Ausstellung eines Geburtsscheines, einer Geburtsurkunde, einer Abstammungsurkunde oder einer beglaubigten Abschrift aus dem Geburtenbuch beantragen
Standesbeamter des Geburtsorts

Anerkennung der Vaterschaft von nichtehelichem Kind

Abgabe und Beurkundung einer Erklärung des Vaters über die Anerkennung der Vaterschaft und der Zustimmung des Kindes oder seines gesetzlichen Vertreters
jedes Amtsgericht, bestimmte Jugendämter und jeder Standesbeamte für die Beurkundung der Erklärung; der Standesbeamte des Geburtsorts des Kindes für die Beischreibung des Randvermerks, jeder Notar

Sicherung des Unterhalts für nichteheliches Kind

Das Jugendamt stellt die erforderlichen Anträge in der Regel von Amts wegen als Amtsvormund oder Amtspfleger
Jugendamt Amtsgericht

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