Diese Satzung wurde auf der 4 ordentlichen Sitzung des 42. Studierendenparlamentes beschlossen und wird nach Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Bildung vom_________________hiermit verkündet. (Die Zustimmung des Ministeriums steht noch aus.)
I. DIE STUDIERENDENSCHAFT
Art. 1
(Begriff)
(1) Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität des Saarlandes. Sie umfaßt alle an der Universität des Saarlandes immatrikulierten Studentinnen und Studenten.
(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten gemäß § 102 Abs. 1 des Universitätsgesetzes des Saarlandes (UG) selbst.
Art. 2
(Organe)
(1) Organe der Studierendenschaft sind:
2. Der allgemeine Studierendenausschuß (AStA)
(2) Alle Gremien der studentischen Selbstverwaltung tagen öffentlich. Entscheidungen der Gremien in Personalangelegenheiten können unter Ausschluß der Öffentlichkeit getroffen werden. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
(3) Beschlüsse, Satzungen und Ordnungen werden auf eine Art und Weise bekanntgemacht, die allen Studierenden eine Kenntnisnahme ermöglicht.
Art. 3
(Aufgaben der Studierendenschaft)
Den Organen der Studierendenschaft obliegen innerhalb des durch § 102 Abs. 2 UG gesetzten Rahmens folgende Aufgaben:
1. Die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studentinnen und Studenten.
2. Die Förderung eines verantwortlichen Handelns in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.
3. Die Förderung der politischen Bildung, der kulturellen, ökologischen und sportlichen Interessen der Studentinnen und Studenten.
4. Die Stellungnahme zu hochschulpolitischen Fragen.
5. Die Vertetung der besonderen Interessen der ausländischen Studentinnen und Studenten.
6. Die Pflege regionaler, überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen.
7. Die Unterstützung der Arbeit der studentischen Mitglieder in den Selbstverwaltungsgremien der Universität und des Studentenwerkes.
Art. 4
(Rechte der Studentinnen und Studenten)
(1) Jede Studentin und jeder Student hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken und alle studentischen Einrichtungen zu nutzen.
(2) Insbesondere hat jede Studentin und jeder Student folgende Rechte:
1. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht und das Recht zur Teilnahme an Urabstimmungen und Vollversammlungen.
2. Jeder Studentin und jedem Student kann in allen Organen der Studierendenschaft Rede- und Antragsrecht eingeräumt werden.
II. DAS PARLAMENT
Art. 5
(Begriffsbestimmung)
Das Parlament ist das beschlußfassende Organ der Studierendenschaft.
Es entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese Satzung
nichts anderes bestimmt.
Art. 6
(Aufgaben und Zuständigkeiten)
(1) Das Parlament kontrolliert den AStA. Es nimmt den Rechenschaftsbericht
des AStA entgegen und befindet am Ende der Amtszeit des AStA über
dessen Entlastung.
(2) Dem Parlament obliegt insbesondere die Beschlußfassung
1. in allen Haushaltsangelegenheiten,
2. über Entscheidungen hinsichtlich des Zusammenwirkens
mit Studierendenschaften anderer Hochschulen, die Bindungswirkung
für andere Organe der Studierendenschaft der Universität
des Saarlandes haben.
(3) Das Parlament ist zuständig:
1. für die Wahl der AStA-Vorsitzenden oder des AStA- Vorsitzenden,
2. für die Wahl der 2. Zeichnungsberechtigten oder des 2.
Zeichnungsberechtigten,
3. für die Einrichtung oder Aufhebung von AStA-Referaten,
4. für die Einrichtung oder Aufhebung von Projekten, d.h.
themenbezogenen Arbeitsgemeinschaften im AStA,
5. für die Bestätigung oder Abwahl der AStA-Referentinnen
und AStA-Referenten,
6. für die Bestätigung oder Abwahl der Projektleiterinnen
und Projektleiter
7. für die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates gem.
Art.21,
8. für die Wahl oder Neuwahl der studentischen Mitglieder
im Verwaltungsrat des Studentenwerkes gemäß der Satzung
des Studentenwerkes im Saarland e.V.,
9. für die Festlegung des Vorschlags des AStA zur Wahl der
studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Vorstand des
Studentenwerkes.
(4) Das Parlament kann Mitglieder der Studierendenschaft mit deren
Einverständnis damit beauftragen, im Namen der Studierendenschaft
besondere Aufgaben wahrzunehmen.
(5) Auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten des Parlamentes
ist eine Vollversammlung der Studierendenschaft einzuberufen.
(6) War der Ältestenrat innerhalb eines Semesters dreimal
in Folge beschlußunfähig, so kann das Parlament den
Ältestenrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder
auflösen und hat unverzüglich einen neuen Ältestenrat
zu wählen.
Art. 7
(Parlamentswahlen)
(1) Die Mitglieder des Parlamentes werden in freien, gleichen,
geheimen und unmittelbaren Wahlen für ein Jahr gewählt.
Die Anzahl der Abgeordnetenmandate beträgt in der Regel 33.
(2) Die Wahlen zum Parlament sollen gleichzeitig mit den Wahlen
zum Konzil, dem Senat und den Fachbereichsräten, d. h. Gruppenurwahlen
durchgeführt werden.
(3) Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten
Verhältniswahl. Näheres regelt eine vom Studierendenparlament
mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder zu beschließende
Wahlordnung.
Art. 8
(Einberufung)
(1) Das Parlament tritt nach der in der Wahlordnung vorgesehenen
Einberufungsfrist zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen.
Es wird einberufen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Ältestenrates oder auf Antrag eines Drittels der neugewählten
Mitglieder.
(2) Das Parlament wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden
während der Vorlesungszeit zu mindestens einer ordentlichen
Sitzung im Monat unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung
einberufen.
(3) Eine ordentliche Sitzung ist ordnungsgemäß einberufen,
wenn sie frühestens fünf Vorlesungstage nach Absendung
der schriflichen Einladung an die Parlamentarierinnen und Parlamentarier
stattfinden soll. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei einer
außerordentlichen Sitzung reduziert sich diese Frist auf
drei Werktage.
(4) Eine Verletzung von Form und Frist bei der Einladung gilt
gegenüber einem Mitglied des Studierendenparlaments als geheilt,
wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint.
(5) Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden:
1. auf Verlangen der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden;
2. auf Verlangen von 3 AStA-Referentinnen oder AStA-Referenten;
3. auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder
des Parlamentes.
(6) Die Sitzungen des Parlamentes sind durch Aushang an den entsprechenden
Anschlagstellen und durch die Informationsorgane der Studierendenschaft
anzukündigen.
Art. 9
(Teilnahmepflicht)
Die Abgeordneten, alle Mitglieder des AStA, mindestens ein delegiertes
Mitglied des Ältestenrates und mindestens je ein delegiertes
Mitglied jedes Ausschusses nach Artikel 14 Absatz 2 und 3 - mit
Ausnahme des Hauptausschusses - sind verpflichtet, an den Sitzungen
des Parlamentes teilzunehmen.
Art. 10
(Vorstand und Geschäftsordnung)
(1) Das Parlament wählt aus seinen Reihen seine Vorsitzende
oder seinen Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin oder deren/dessen
Stellvertreter und zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie ihre/seine Stellvertreterin
oder ihr/sein Stellvertreter und die Schriftführer müssen
in gesonderten Wahlgängen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder
des Parlamentes auf sich vereinigen. Erreicht keine Kandidatin
oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so gilt im dritten
Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat als gewählt, die
oder der die meisten Stimmen erhält.
(3) Eine Abwahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, sowie
der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der Schriftführerinnen
oder Schriftführer erfolgt durch Wahl einer neuen Kandidatin
oder eines neuen Kandidaten. Es gilt das Wahlverfahren gemäß
Abs. 2. Eine Abwahl muß Gegenstand der vorläufigen
Tagesordnung sein.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Parlamentes ist für
die öffentliche Bekanntgabe der Beschlüsse des Parlamentes,
des Ältestenrates, der Vollversammlung und der Urabstimmung
zuständig.
(5) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit
der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Parlamentes beschlossen
und geändert werden kann.
Art. 11
(Beschlußfassung)
(1) Das Parlament kann nur in ordnungsgemäß einberufenen
und geleiteten Sitzungen beraten und beschließen. Es ist
beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind. Ist das Parlament nicht beschlußfähig,
so muß binnen drei Werktagen zu einer außerordentlichen
Sitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden.
(2) Stehen auf einer außerordentlichen Sitzung nach Abs.
1 Satz 3 Entscheidungen an, die einer qualifizierten (absoluten
oder Zweidrittel-) Mehrheit bedürfen, und sind diese Mehrheiten
wegen Abwesenheit von Abgeordneten nicht zu erreichen, so ist
unverzüglich zu einer weiteren außerordentlichen Sitzung
einzuladen.
(3) Auf dieser außerordentlichen Sitzung nach Abs. 2 wird
in Fällen, in denen die Satzung eine absolute Mehrheit der
Mitglieder vorsieht, mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden
entschieden.
(4) Auf die sich aus Abs. 3 ergebenden Konsequenzen ist in der
Einladung hinzuweisen.
Art. 12
(Mehrheiten)
(1) Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Satzung ist eine Mehrheit
von mehr als 50% des jeweiligen Quorums.
(2) Schreibt diese Satzung keine qualifizierte, d. h. absolute
oder Zweidrittel-Mehrheit vor, so genügt es, wenn mehr JA-
als NEIN-Stimmen abgegeben werden, d. h. eine einfache Mehrheit
besteht.
Art. 13
(Antragsrecht)
(1) Das Antragsrecht im Studierendenparlament haben:
1. Mitglieder des Parlamentes,
2. jedes Mitglied aus jedem Ausschuß des Parlamentes,
3. die AStA-Mitglieder,
4. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Fachschaftskonferenz,
5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ältestenrates,
6. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Fachschaftsrates.
(2) Allen Studierenden kann das Antragsrecht eingeräumt werden.
Art. 14
(Ausschüsse)
(1) Das Parlament bildet Ausschüsse zur Vorbereitung seiner
Beschlüsse und zur Behandlung besonderer Aufgaben. Ein Ausschuß
besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
(2) Das Parlament bildet folgende Ausschüsse:
1. den Hauptausschuß, der die Kontinuität der Selbstverwaltung
in den Semesterferien wahrt;
2. den Haushalts- und Finanzausschuß;
3. den Rechts- und Satzungsausschuß.
(3) Weitere Ausschüsse können auf Beschluß des
Parlamentes nach Bedarf eingerichtet werden. Jeder Ausschuß,
ausgenommen der Hauptausschuß, besteht aus mindestens fünf
Mitgliedern. Der Hauptausschuß besteht aus sieben Mitgliedern.
(4) Die Besetzung des Hauptausschusses richtet sich
nach der Zusammensetzung des Parlamentes. In den übrigen
Ausschüssen hat jede im Parlament vertretene Liste das Recht
vertreten zu sein. Die Ausschußmitglieder werden vom Parlament
gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.
(5) Die zuständigen Referentinnen und Referenten des AStA
sind beratende Mitglieder des jeweiligen Ausschusses. Zu den Mitgliedern
der Ausschüsse können - außer beim Hauptausschuß
- auch Nichtabgeordnete gewählt werden.
(6) Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, haben
eine beschlußvorbereitende Funktion für das Parlament.
(7) Der Hauptausschuß hat keine Entscheidungsbefugnis in
Personalfragen gemäß Art. 6 Abs. 3 und bezüglich
des Haushaltsplans.
Art. 15
(Auflösung oder Ausscheiden)
(1) Das Studierendenparlament kann sich mit den Stimmen von mindestens
zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. In diesem Falle
findet innerhalb von acht Wochen eine Neuwahl des Studierendenparlaments
statt. Vorlesungsfreie Zeiten werden auf diese Frist nicht angerechnet.
(2) Fällt die Auflösung des Parlamentes in das Sommersemester,
so wird die Wahl des nächsten ordentlich zu wählenden
Parlamentes vorgezogen. Die Amtszeit dieses neuen Parlamentes
verlängert sich in diesem Fall um die entsprechende Zeit.
(3) Die Amtsperiode des Parlamentes dauert in der Regel ein Jahr
und beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung. Sie endet mit
der Konstitution des neuen Parlamentes.
(4) Bei Auflösung währt die Amtsperiode bis zur Konstitution
des neuen Parlamentes.
(5) Das Mandat einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten erlischt
durch:
1. Mandatsniederlegung, die schriftlich beim Vorstand einzureichen
ist;
2. Exmatrikulation;
3. Amtsantritt im AStA;
4. Amtsantritt im Ältestenrat
5. Tod.
(6) Art.15 Abs.5 Nr 1, 2, 4 und 5 gelten für Mitglieder in
Ausschüssen gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 sowie
Art. 14 Abs 3 des Parlamentes.
ART. 16
(Begriffsbestimmung und Zuständigkeit)
(1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft.
Ihm obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Studierendenschaft.
Das Parlament ist über die laufenden Geschäfte zu informieren.
Der AStA ist dem Parlament verantwortlich und hat dessen Beschlüsse
durchzuführen. Dem AStA obliegt insbesondere die Ausführung
des vom Parlament beschlossenen Haushaltsplanes der Studierendenschaft.
(2) Der AStA vertritt die Studierendenschaft nach außen.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des AStA.
(3) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einberufung
und Beschlußfassung sowie die Stellvertretung der AStA-Vorsitzenden
oder des AStA-Vorsitzenden regelt.
ART. 17
(Zusammensetzung)
(1) Der AStA besteht aus:
1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens einer
stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden,
die/der ein Referat oder ein Projekt leiten müssen.
2. mindestens 4 Referentinnen oder Referenten. Eine Referentin
oder ein Referent wird für das Finanzgebahren verantwortlich
erklärt. Sie oder er ist die/der ZWEITzeichnungsberechtigte
im Sinne dieser Satzung. Eine Referentin oder ein Referent soll
für Fragen des BAföGs und des Rechts, eine weitere oder
ein weiterer für soziale Fragen zuständig sein.
3. Projektleiterinnen und Projektleitern, sofern vom Parlament
Projekte eingerichtet werden.
(2) Art und Zahl der Referate und themenbezogenen Arbeitsgemeinschaften
(= Projekte) werden vom Studierendenparlament auf Vorschlag der
AStA-Vorsitzenden oder des AStA - Vorsitzenden festgesetzt. Es
muß ein Referat der AStA-Aussenstelle Homburg, ein Frauenreferat
und ein Ausländerinnen- und Ausländerreferat eingerichtet
werden.
(3) Zeichnungsberechtigt im Sinne des Haushaltsrechts des Saarlandes
sind:
- die Vorsitzende oder der Vorsitzende,
- eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter,
- die ZWEITzeichnungsberechtigte oder der ZWEITzeichnungsberechtigte.
ART. 18
(Wahl)
(1) Die AStA-Vorsitzende oder der AStA-Vorsitzende wird vom Parlament
durch die absolute Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Sollte
bei der Wahl der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden
im ersten und im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit
erreicht werden, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit
der anwesenden Mitglieder des Parlamentes. Aus dem Kreis der AStA-Mitglieder
wird vom Parlament mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder auf
Vorschlag der AStA-Vorsitzenden bzw. des AStA-Vorsitzenden eine
ZWEITzeichnungsberechtigte oder ein ZWEITzeichnungsberechtigter
und eine zeichnungberechtigte Stellvertreterin oder ein zeichnungsberechtigter
Stellvertreter der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden
gewählt.
(2) Die AStA-Vorsitzende oder der AStA-Vorsitzende schlägt
dem Parlament die Referentinnen und Referenten sowie die Projektleiterinnen
und Projektleiter vor. Zur Wahl von Referentinnen und Referenten
und Projektleiterinnen und Projektleitern bedarf es der Mehrheit
der anwesenden Mitglieder.
(3) Die Referentin oder der Referent der AStA-Außenstelle
Homburg wird durch die Vollversammlung der Medizinerinnen und
Mediziner gewählt. Näheres regelt die Ordnung zur Durchführung
der Vollversamlungen. Die Referentin oder der Referent des Ausländerinnen/Ausländerreferates
sowie die Frauenreferentin werden in zeitgleich stattfindenden
Urnenwahlen gewählt. Diese sollten zu Beginn des Wintersemesters
an mindestens drei aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen stattfinden.
ART. 19
(Amtszeit)
(1) Die Amtszeit des AStA endet mit der konstituierenden Sitzung
des folgenden Parlamentes.
(2) Bis zur Neuwahl des AStA führt der ausscheidende AStA
die Geschäfte kommissarisch weiter, sofern das Parlament
nichts anderes beschließt.
(3) Die geschäftsführenden Zeichnungsberechtigten dürfen
keine neuen geschäftlichen oder sonst ausgabenwirksamen Beschlüsse
oder andere Beschlüsse, die in irgendeiner Form Bindungswirkung
für ein Organ der Studierendenschaft der Universität
des Saarlandes haben könnten, treffen. Die Geschäftsführung
der Zeichnungsberechtigten dient zur Abwicklung der laufenden
Geschäfte und erfüllt die Kontinuität der Studentischen
Selbstverwaltung bis zur Wahl der neuen Zeichnungsberechtigten.
(4) Die Amtszeit eines AStA-Mitgliedes endet vorzeitig durch:
1. Rücktritt;
2. Aussprechen des Mißtrauens oder Entlassung durch das
Parlament;
3. Wahl in den Ältestenrat;
4. Exmatrikulation;
5. Tod.
ART.20
(Rücktritt und Mißtrauensvotum)
(1) Das Parlament spricht der AStA-Vorsitzenden oder dem AStA-Vorsitzenden
und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der ZWEITzeichnungsberechtigten
oder dem ZWEITzeichnungsberechtigten das Mißtrauen aus,
indem es mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder für
den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger
gemäß dem Verfahren in Art. 18 Abs 1 wählt.
(2) Andere Mitglieder des AStA können vom Parlament mit der
absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder entlassen werden.
(3) Eine Abwahl nach Abs. 1 und 2 muß Gegenstand der vorläufigen
Tagesordnung sein.
(4) Der Rücktritt eines AStA-Mitgliedes erfolgt durch schriftliche
Erklärung an den Parlamentsvorstand. Beim Rücktritt
der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden ist innerhalb
von 15 Vorlesungstagen nach Zugang der Rücktrittserklärung
beim Parlamentsvorstand das Parlament zur Neuwahl einzuberufen.
(5) Die geschäftsführenden Zeichnungsberechtigten bleiben
im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Eine Mitgliedschaft
im Ältestenrat ruht bis zu diesem Zeitpunkt.
Art. 21
(Begriffsbestimmung und Zuständigkeit)
(1) Der Ältestenrat ist das interne Schlichtungs- und Kontrollgremium
der Studierendenschaft, insbesondere in Fragen der Auslegung der
Satzung und Ordnungen der Studierendenschaft. Es berät die
anderen Organe der Studierendenschaft in strittigen Fragen über
die Auslegung der Satzung und der Ordnungen der Studierendenschaft
sowie über die ordnungsgemäße Durchführung
der Parlamentssitzungen. Er entscheidet selbst in seinen Angelegenheiten.
Außerdem erfüllt der Ältestenrat die ihm sonst
in dieser Satzung übertragenen Aufgaben.
(2) Beschlüsse und Ordnungen, die nicht der Zustimmung des
zuständigen Ministeriums bedürfen, können vom Ältestenrat
für nichtig erklärt werden.
(3) Er prüft die Wahlen zum Studierendenparlament und auf
Antrag einer Betroffenen oder eines Betroffenen alle die Studierendenschaft
betreffenden Wahlen.
(4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben ein uneingeschränktes
Informationsrecht.
(5) Zur Veröffentlichung seiner Beschlüsse finden die
Vorschriften in der Geschäftsordnung des Parlamentes entsprechende
Anwendung.
(6) Der Ältestenrat kann von jeder Studentin und jedem Student
der Universität des Saarlandes angerufen werden.
Art. 22
(Zusammensetzung)
(1) Der Ältestenrat setzt sich aus 7 Mitgliedern der Studierendenschaft
sowie 7 Ersatzmitgliedern zusammen, die in der studentischen Selbstverwaltung
ein Mandat innegehabt oder ein Amt ausgeübt haben. Sie dürfen
weder Mitglied des AStA noch des Studentenparlamentes sein. Sollte
der Ältestenrat sich mit einer Angelegenheit befassen, in
der eines seiner Mitglieder durch seine Mitgliedschaft in einem
der weiteren Organe der verfaßten Studierendenschaft befangen
ist, so ruht sein Mandat in dieser Angelegenheit. Die Mitglieder
des Ältestenrates werden vom Parlament in seiner ersten ordentlichen
Sitzung des Sommersemesters gewählt. Die Besetzung des Ältestenrates
sollte sich nach der Zusammensetzung des Parlamentes richten.
Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentes.
(2) Die Amtsperiode des Ältestenrates beginnt mit der konstituierenden
Sitzung des Parlamentes. Sie endet mit der konstituierenden Sitzung
des darauffolgenden Parlamentes.
(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig durch
1. schriftlichen Rücktritt beim Parlamentsvorstand;
2. Beginn der Mitgliedschaft im StuPa;
3. Beginn der Mitgliedschaft im AStA;
4. Exmatrikulation;
5. Tod.
Art. 23
(Vorsitz)
(1) Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.
(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen
ein, leitet sie und führt das Protokoll. Zur Einberufung
des Ältestenrates gelten die Vorschriften dieser Satzung
bzgl. der Einberufung einer ordentlichen Sitzung des Studierendenparlamentes.
Art. 24
(Beschlußfähigkeit)
(1) Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens
4 seiner Mitglieder anwesend sind.
(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.
Art. 25
(konstituierende Sitzung)
Die Einberufung der konstituierenden Sitzung des Ältestenrates
obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Parlamentes.
Art. 26
(Begriffsbestimmung)
(1) Die Vollversammlung der Studierendenschaft ist die Versammlung
der voll immatrikulierten Studentinnen und Studenten.
(2) Die Vollversammlung der Studierendenschaft dient der Information
der Studentinnen und Studenten über die Arbeit der Organe
der Studierendenschaft. Sie trägt ferner zur Meinungsbildung
in der Studierendenschaft bei. Die Vollversammlung der Studierendenschaft
kann Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft richten.
Diese sollen die Empfehlungen der Vollversammlung auf ihrer jeweils
nächsten Sitzung beraten. Die Organe der Studierendenschaft
sind an die Empfehlungen der Vollversammlung der Studierendenschaft
nicht gebunden.
(3) Eine Vollversammlung der Studierendenschaft wird einberufen
1. auf Verlangen von einem Drittel der Parlamentsmitglieder,
2. auf Beschluß des AStA,
3. auf Antrag von mindestens 5 Fachschaften und
4. auf Verlangen der Studierendenschaft, wozu es eines schriftlichen
Antrages von mindestens 2% der eingeschriebenen Studierenden bedarf.
(4) Die Vollversammlung der Studierendenschaft wird von der Vorsitzenden
oder dem Vorsitzenden des Parlamentes unter Vorlage der Tagesordnung
einberufen und geleitet. Es gilt die Geschäftsordnung des
Parlamentes.
(5) Auf einer Vollversammlung der Studierendenschaft ist jede
Studentin und jeder Student rede - und antragsberechtigt.
(6) Empfehlungen werden mit Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen.
Art. 27
(Begriffsbestimmung)
(1) Eine Urabstimmung ist ein von den Studentinnen und Studenten
per geheimer Abstimmung gefaßter Beschluß.
(2) Durch Urabstimmungen können Beschlüsse zu Sachthemen
an die Organe der Studierendenschaft gerichtet werden, denen diese
Organe Folge zu leisten haben.
(3) Eine Urabstimmung findet statt
1. auf Beschluß des Parlamentes mit einfacher Mehrheit,
2. auf Verlangen von Mitgliedern der Studierendenschaft, wozu
es eines schriftlichen Antrages von mindestens 5% der eingeschriebenen
Studierenden bedarf.
Art. 28
(Durchführung)
(1) Die Urabstimmung wird vom Parlament an fünf aufeinanderfolgenden
Vorlesungstagen durchgeführt.
(2) Der Antrag zur Beschlußfassung für die Urabstimmung
muß so abgefaßt sein, daß die Abstimmungsteilnehmer
mit "JA" oder "NEIN" abstimmen können.
Art. 29
(Bindungswirkung)
(1) Die Bindungswirkung im Sinne von Art. 27 Abs.2 tritt nur dann
ein, wenn 20% der Studierenden an der Abstimmung teilgenommen
haben. Andernfalls haben Beschlüsse der Urabstimmung die
gleiche Wirkung wie solche der Vollversammlung.
(2) Das Ergebnis der Urabstimmung kann binnen 10 Tagen beim Ältestenrat
angefochten werden.
Art. 30
(Begriffsbestimmung)
(1) Eine Fachschaft umfaßt die Studentinnen und Studenten
im Hauptfach eines oder mehrerer verwandter Studiengänge,
sowie die Studentinnen und Studenten im 2. und 3. Fach im Rahmen
eines
Magisterstudienganges.
(2) Jede Fachschaft gibt sich eine Satzung, die in einer Fachschaftsurabstimmung
mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Anstelle
der Fachschaftsurabstimmung kann eine Fachschaftsvollversammlung
treten, bei der allen Mitgliedern der Fachschaft die Teilnahme
ermöglicht werden soll.
Art. 31
(Organe)
(1) Organe einer Fachschaft sind :
1. Der Fachschaftsrat
2. Die Fachschaftsvollversammlung
(2) Weitere Organe kann die jeweilige Fachschaftssatzung vorsehen.
(3) Die Satzung der jeweiligen Fachschaft sieht Regelungen zur
Beschlußfassung in den Organen der Fachschaft vor.
Art. 32
(Aufgabe)
Im Rahmen der Aufgabe der Studierendenschaft (Art. 3) obliegt
einem Fachschaftsrat, insbesondere die Vertretung der gemeinsamen
fachlichen Belange seiner Fachschaft.
Art. 33
(Fachschaftsrat)
(1) Ein Fachschaftsrat wird in freien, direkten, gleichen und
geheimen Wahlen gewählt.
(2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Amtszeit eines Mitgliedes
endet vorzeitig durch
1. schriftlichen Rücktritt;
2. Ausscheiden aus der Fachschaft;
3. Exmatrikulation;
4. Tod.
(3) Der Fachschaftsrat bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte,
welches für die Finanzen zuständig ist.
(4) Die Mittelbewirtschaftung für die von der Studierendenschaft
zugewiesenen Gelder liegt beim AStA. Den Fachschaften wird ein
Betrag zugewiesen, der die ordnungsgemäße Arbeit der
Fachschaften gewährleistet. Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag
und einem Betrag pro Mitglied der jeweiligen Fachschaft zusammen.
Studierende im 2. und 3. Fach eines Magisterstudienganges werden
nicht berücksichtigt. Näheres regelt die Finanzordnung
der Studierendenschaft.
(5) Näheres, insbesondere die Einberufung, regelt die jeweilige
Fachschaftssatzung.
Art.34
(Fachschaftsvollversammlung)
(1) Die Vollversammlung der Fachschaft ist die Versammlung ihrer
Mitglieder.
(2) Die Vollversammlung der Fachschaft dient der Information der
Studentinnen und Studenten über die Arbeit des Fachschaftsrates.
Sie trägt ferner zur Meinungsbildung in der Fachschaft bei.
Die Vollversammlung der Fachschaft kann Empfehlungen an die Organe
der Fachschaft richten. Über die Bindung der Fachschaftsorgane
entscheidet die jeweilige Fachschaftssatzung.
(3) Eine Vollversammlung wird vom Fachschaftsrat einberufen
1. auf Beschluß des Fachschaftsrates,
2. auf Verlangen der Fachschaft, wozu es eines schriftlichen
Antrages von mindestens 2% der eingeschriebenen Studentinnen und
Studenten des jeweiligen Studiengangs bedarf. Falls kein Fachschaftsrat
existiert, so kann auch der AStA eine Vollversammlung der Fachschaft
einberufen.
(4) Die Vollversammlung der Fachschaft wird vom Fachschaftsrat
geleitet. Falls kein Fachschaftsrat existiert, wird diese Aufgabe
von der Fachschaftsreferentin oder dem Fachschaftsreferenten übernommen.
Es gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes
analog.
(5) Auf der Vollversammlung der Fachschaft sind alle Mitglieder
der Fachschaft rede- und antragsberechtigt.
(6) Empfehlungen werden mit der Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen.
(7) Näheres regelt die jeweilige Fachschaftssatzung.
Art.35
(Fachschaftsurabstimmung)
Für eine Fachschaftsurabstimmung gelten analog die Bestimmungen
der Art. 27, 28 und 29.
Das entsprechende Quorum der Bindungswirkung gemäß
Art. 29 Abs. 1 regelt die Fachschaftssatzung.
Art. 36
(Begriffsbestimmung)
Die Fachschaftskonferenz ist die regelmäßige Zusammenkunft
von Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaften.
Art. 37
(Aufgaben und Durchführung)
(1) Die Fachschaftskonferenz dient dem Informationsaustausch zwischen
den Fachschaften.
(2) Jede Fachschaft besitzt eine Stimme in der Fachschaftskonferenz.
(3) Die Fachschaftskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende
oder einen Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.
(4) Beschlüsse der FSK haben keinerlei Bindungswirkung für
andere Organe der Studierendenschaft.
Art. 38
(Haushaltsplan)
(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen.
(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft
nach Maßgabe einer vom Studierendenparlament mit der Mehrheit
von zwei Drittel seiner Mitglieder beschlossenen
(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet diese nur mit ihrem eigenen Vermögen gemäß Abs. 1. Die Aufnahme von Darlehen ist unzulässig.
(4) Die Studierendenschaft erstellt einen Haushaltsplan für ein Rechnungsjahr als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft notwendig ist. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
Art.39
(Beschlußfassung über den Haushaltsplan; Änderung des Haushaltsplanes)
(1) Das Parlament berät und beschließt in der Regel vor Beginn des Rechnungsjahres den Haushaltsplan. Die Beschlußfassung bedarf der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments.
(2) Über Änderungen des Haushaltsplanes während des Geschäftsjahres beschließt das Parlament mit einem Nachtragshaushalt. Auch hier ist die absolute Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ein Nachtragshaushalt ist nur in der Vorlesungszeit in das Parlament einzubringen.
Art.40
(Vollzug des Haushaltplanes)
(1) Der Haushaltplan ermächtigt den AStA, Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.
(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Saarlandes.
(3) Die Durchführung des Rechnungswesens und die Überwachung des Haushaltes wird in der Geschäftsordnung des AStA geregelt.
(4) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres werden die Bücher der Studierendenschaft vom Kassenaufsichtsbeamten geprüft und der Abschluß festgestellt. Der Abschlußbericht ist dem Parlament vorzulegen.
(5) Die Zeichnungsberechtigten des AStA tragen die Verantwortung für die den Organen der Studierendenschaft zugewiesenen Finanzmittel.
(6) Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.
X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Art. 41
(Zustimmung und Änderung)
(1) Die Satzung wird vom Studierendenparlament mit Zweidrittelmehrheit
seiner Mitglieder beschlossen und bedarf der Zustimmung der/des
für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder Ministers.
(2) Änderungen dieser Satzung erfordern eine Mehrheit von
zwei Drittel der Mitglieder des Studierendenparlamentes und bedürfen
der Zustimmung der/des für das Hochschulwesen zuständigen
Ministerin oder Ministers.
Art. 42
(Inkrafttreten)
Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.
Art. 43
(Außerkrafttreten entgegenstehender Regelungen)
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle entgegenstehenden
Vorschriften der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes
außer Kraft.
(2) Die in dieser Satzung vorgeschriebenen Ordnungen der Studierendenschaft
sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser
Satzung zu erlassen bzw. anzupassen. Die vorlesungsfreie Zeit
wird bei der Berechnung dieser Frist nicht angerechnet.
(3) Die Satzung behält ihre Gültigkeit auch, wenn Teile
der Satzung unwirksam sind.
Saarbrücken, den 15.Mai 1995
Andy Junker
(Vorsitzender des 42. Studierendenparlamentes)
Bearbeitung: Tobias Fischer,
tofi@stud.uni-sb.de