Satzung der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes


Diese Satzung wurde auf der 4 ordentlichen Sitzung des 42. Studierendenparlamentes beschlossen und wird nach Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Bildung vom_________________hiermit verkündet. (Die Zustimmung des Ministeriums steht noch aus.)


I. DIE STUDIERENDENSCHAFT


Art. 1

(Begriff)

(1) Die Studierendenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Universität des Saarlandes. Sie umfaßt alle an der Universität des Saarlandes immatrikulierten Studentinnen und Studenten.

(2) Die Studierendenschaft verwaltet ihre Angelegenheiten gemäß § 102 Abs. 1 des Universitätsgesetzes des Saarlandes (UG) selbst.

Art. 2

(Organe)

(1) Organe der Studierendenschaft sind:

1. Das Parlament

2. Der allgemeine Studierendenausschuß (AStA)

3. Der Ältestenrat

4. Die Vollversammlung

5. Die Fachschaftskonferenz

(2) Alle Gremien der studentischen Selbstverwaltung tagen öffentlich. Entscheidungen der Gremien in Personalangelegenheiten können unter Ausschluß der Öffentlichkeit getroffen werden. Näheres regelt die jeweilige Geschäftsordnung.

(3) Beschlüsse, Satzungen und Ordnungen werden auf eine Art und Weise bekanntgemacht, die allen Studierenden eine Kenntnisnahme ermöglicht.

Art. 3

(Aufgaben der Studierendenschaft)

Den Organen der Studierendenschaft obliegen innerhalb des durch § 102 Abs. 2 UG gesetzten Rahmens folgende Aufgaben:

1. Die Vertretung der fachlichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Studentinnen und Studenten.

2. Die Förderung eines verantwortlichen Handelns in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat.

3. Die Förderung der politischen Bildung, der kulturellen, ökologischen und sportlichen Interessen der Studentinnen und Studenten.

4. Die Stellungnahme zu hochschulpolitischen Fragen.

5. Die Vertetung der besonderen Interessen der ausländischen Studentinnen und Studenten.

6. Die Pflege regionaler, überregionaler und internationaler Studierendenbeziehungen.

7. Die Unterstützung der Arbeit der studentischen Mitglieder in den Selbstverwaltungsgremien der Universität und des Studentenwerkes.

Art. 4

(Rechte der Studentinnen und Studenten)

(1) Jede Studentin und jeder Student hat das Recht, nach Maßgabe dieser Satzung, an der studentischen Selbstverwaltung mitzuwirken und alle studentischen Einrichtungen zu nutzen.

(2) Insbesondere hat jede Studentin und jeder Student folgende Rechte:

1. Jedes Mitglied der Studierendenschaft hat das aktive und passive Wahlrecht und das Recht zur Teilnahme an Urabstimmungen und Vollversammlungen.

2. Jeder Studentin und jedem Student kann in allen Organen der Studierendenschaft Rede- und Antragsrecht eingeräumt werden.


II. DAS PARLAMENT


Art. 5

(Begriffsbestimmung)

Das Parlament ist das beschlußfassende Organ der Studierendenschaft. Es entscheidet in allen Angelegenheiten, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Art. 6

(Aufgaben und Zuständigkeiten)

(1) Das Parlament kontrolliert den AStA. Es nimmt den Rechenschaftsbericht des AStA entgegen und befindet am Ende der Amtszeit des AStA über dessen Entlastung.

(2) Dem Parlament obliegt insbesondere die Beschlußfassung

1. in allen Haushaltsangelegenheiten,

2. über Entscheidungen hinsichtlich des Zusammenwirkens mit Studierendenschaften anderer Hochschulen, die Bindungswirkung für andere Organe der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes haben.

(3) Das Parlament ist zuständig:

1. für die Wahl der AStA-Vorsitzenden oder des AStA- Vorsitzenden,

2. für die Wahl der 2. Zeichnungsberechtigten oder des 2. Zeichnungsberechtigten,

3. für die Einrichtung oder Aufhebung von AStA-Referaten,

4. für die Einrichtung oder Aufhebung von Projekten, d.h. themenbezogenen Arbeitsgemeinschaften im AStA,

5. für die Bestätigung oder Abwahl der AStA-Referentinnen und AStA-Referenten,

6. für die Bestätigung oder Abwahl der Projektleiterinnen und Projektleiter

7. für die Wahl der Mitglieder des Ältestenrates gem. Art.21,

8. für die Wahl oder Neuwahl der studentischen Mitglieder im Verwaltungsrat des Studentenwerkes gemäß der Satzung des Studentenwerkes im Saarland e.V.,

9. für die Festlegung des Vorschlags des AStA zur Wahl der studentischen Vertreterinnen und Vertreter in den Vorstand des Studentenwerkes.

(4) Das Parlament kann Mitglieder der Studierendenschaft mit deren Einverständnis damit beauftragen, im Namen der Studierendenschaft besondere Aufgaben wahrzunehmen.

(5) Auf Verlangen eines Drittels der Abgeordneten des Parlamentes ist eine Vollversammlung der Studierendenschaft einzuberufen.

(6) War der Ältestenrat innerhalb eines Semesters dreimal in Folge beschlußunfähig, so kann das Parlament den Ältestenrat mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder auflösen und hat unverzüglich einen neuen Ältestenrat zu wählen.

Art. 7

(Parlamentswahlen)

(1) Die Mitglieder des Parlamentes werden in freien, gleichen, geheimen und unmittelbaren Wahlen für ein Jahr gewählt. Die Anzahl der Abgeordnetenmandate beträgt in der Regel 33.

(2) Die Wahlen zum Parlament sollen gleichzeitig mit den Wahlen zum Konzil, dem Senat und den Fachbereichsräten, d. h. Gruppenurwahlen durchgeführt werden.

(3) Die Wahlen erfolgen nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl. Näheres regelt eine vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von 2/3 der Mitglieder zu beschließende Wahlordnung.

Art. 8

(Einberufung)

(1) Das Parlament tritt nach der in der Wahlordnung vorgesehenen Einberufungsfrist zu seiner konstituierenden Sitzung zusammen. Es wird einberufen durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Ältestenrates oder auf Antrag eines Drittels der neugewählten Mitglieder.

(2) Das Parlament wird von seiner Vorsitzenden oder seinem Vorsitzenden während der Vorlesungszeit zu mindestens einer ordentlichen Sitzung im Monat unter Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen.

(3) Eine ordentliche Sitzung ist ordnungsgemäß einberufen, wenn sie frühestens fünf Vorlesungstage nach Absendung der schriflichen Einladung an die Parlamentarierinnen und Parlamentarier stattfinden soll. Es gilt das Datum des Poststempels. Bei einer außerordentlichen Sitzung reduziert sich diese Frist auf drei Werktage.

(4) Eine Verletzung von Form und Frist bei der Einladung gilt gegenüber einem Mitglied des Studierendenparlaments als geheilt, wenn dieses Mitglied zur Sitzung erscheint.

(5) Außerordentliche Sitzungen müssen einberufen werden:

1. auf Verlangen der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden;

2. auf Verlangen von 3 AStA-Referentinnen oder AStA-Referenten;

3. auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Parlamentes.

(6) Die Sitzungen des Parlamentes sind durch Aushang an den entsprechenden Anschlagstellen und durch die Informationsorgane der Studierendenschaft anzukündigen.

Art. 9

(Teilnahmepflicht)

Die Abgeordneten, alle Mitglieder des AStA, mindestens ein delegiertes Mitglied des Ältestenrates und mindestens je ein delegiertes Mitglied jedes Ausschusses nach Artikel 14 Absatz 2 und 3 - mit Ausnahme des Hauptausschusses - sind verpflichtet, an den Sitzungen des Parlamentes teilzunehmen.

Art. 10

(Vorstand und Geschäftsordnung)

(1) Das Parlament wählt aus seinen Reihen seine Vorsitzende oder seinen Vorsitzenden, deren/dessen Stellvertreterin oder deren/dessen Stellvertreter und zwei Schriftführerinnen oder Schriftführer.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende sowie ihre/seine Stellvertreterin oder ihr/sein Stellvertreter und die Schriftführer müssen in gesonderten Wahlgängen die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Parlamentes auf sich vereinigen. Erreicht keine Kandidatin oder kein Kandidat die erforderliche Mehrheit, so gilt im dritten Wahlgang die Kandidatin oder der Kandidat als gewählt, die oder der die meisten Stimmen erhält.

(3) Eine Abwahl der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden, sowie der Stellvertreterin oder des Stellvertreters und der Schriftführerinnen oder Schriftführer erfolgt durch Wahl einer neuen Kandidatin oder eines neuen Kandidaten. Es gilt das Wahlverfahren gemäß Abs. 2. Eine Abwahl muß Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung sein.

(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Parlamentes ist für die öffentliche Bekanntgabe der Beschlüsse des Parlamentes, des Ältestenrates, der Vollversammlung und der Urabstimmung zuständig.

(5) Das Parlament gibt sich eine Geschäftsordnung, die mit der Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Parlamentes beschlossen und geändert werden kann.

Art. 11

(Beschlußfassung)

(1) Das Parlament kann nur in ordnungsgemäß einberufenen und geleiteten Sitzungen beraten und beschließen. Es ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist das Parlament nicht beschlußfähig, so muß binnen drei Werktagen zu einer außerordentlichen Sitzung mit gleicher Tagesordnung eingeladen werden.

(2) Stehen auf einer außerordentlichen Sitzung nach Abs. 1 Satz 3 Entscheidungen an, die einer qualifizierten (absoluten oder Zweidrittel-) Mehrheit bedürfen, und sind diese Mehrheiten wegen Abwesenheit von Abgeordneten nicht zu erreichen, so ist unverzüglich zu einer weiteren außerordentlichen Sitzung einzuladen.

(3) Auf dieser außerordentlichen Sitzung nach Abs. 2 wird in Fällen, in denen die Satzung eine absolute Mehrheit der Mitglieder vorsieht, mit der absoluten Mehrheit der Anwesenden entschieden.

(4) Auf die sich aus Abs. 3 ergebenden Konsequenzen ist in der Einladung hinzuweisen.

Art. 12

(Mehrheiten)

(1) Eine absolute Mehrheit im Sinne dieser Satzung ist eine Mehrheit von mehr als 50% des jeweiligen Quorums.

(2) Schreibt diese Satzung keine qualifizierte, d. h. absolute oder Zweidrittel-Mehrheit vor, so genügt es, wenn mehr JA- als NEIN-Stimmen abgegeben werden, d. h. eine einfache Mehrheit besteht.

Art. 13

(Antragsrecht)

(1) Das Antragsrecht im Studierendenparlament haben:

1. Mitglieder des Parlamentes,

2. jedes Mitglied aus jedem Ausschuß des Parlamentes,

3. die AStA-Mitglieder,

4. die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Fachschaftskonferenz,

5. eine Vertreterin oder ein Vertreter des Ältestenrates,

6. eine Vertreterin oder ein Vertreter eines Fachschaftsrates.

(2) Allen Studierenden kann das Antragsrecht eingeräumt werden.

Art. 14

(Ausschüsse)

(1) Das Parlament bildet Ausschüsse zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Behandlung besonderer Aufgaben. Ein Ausschuß besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.

(2) Das Parlament bildet folgende Ausschüsse:

1. den Hauptausschuß, der die Kontinuität der Selbstverwaltung in den Semesterferien wahrt;

2. den Haushalts- und Finanzausschuß;

3. den Rechts- und Satzungsausschuß.

(3) Weitere Ausschüsse können auf Beschluß des Parlamentes nach Bedarf eingerichtet werden. Jeder Ausschuß, ausgenommen der Hauptausschuß, besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Der Hauptausschuß besteht aus sieben Mitgliedern.

(4) Die Besetzung des Hauptausschusses richtet sich nach der Zusammensetzung des Parlamentes. In den übrigen Ausschüssen hat jede im Parlament vertretene Liste das Recht vertreten zu sein. Die Ausschußmitglieder werden vom Parlament gewählt. Näheres regelt die Geschäftsordnung.

(5) Die zuständigen Referentinnen und Referenten des AStA sind beratende Mitglieder des jeweiligen Ausschusses. Zu den Mitgliedern der Ausschüsse können - außer beim Hauptausschuß - auch Nichtabgeordnete gewählt werden.

(6) Ausschüsse, mit Ausnahme des Hauptausschusses, haben eine beschlußvorbereitende Funktion für das Parlament.

(7) Der Hauptausschuß hat keine Entscheidungsbefugnis in Personalfragen gemäß Art. 6 Abs. 3 und bezüglich des Haushaltsplans.

Art. 15

(Auflösung oder Ausscheiden)

(1) Das Studierendenparlament kann sich mit den Stimmen von mindestens zwei Dritteln seiner Mitglieder auflösen. In diesem Falle findet innerhalb von acht Wochen eine Neuwahl des Studierendenparlaments statt. Vorlesungsfreie Zeiten werden auf diese Frist nicht angerechnet.

(2) Fällt die Auflösung des Parlamentes in das Sommersemester, so wird die Wahl des nächsten ordentlich zu wählenden Parlamentes vorgezogen. Die Amtszeit dieses neuen Parlamentes verlängert sich in diesem Fall um die entsprechende Zeit.

(3) Die Amtsperiode des Parlamentes dauert in der Regel ein Jahr und beginnt mit seiner konstituierenden Sitzung. Sie endet mit der Konstitution des neuen Parlamentes.

(4) Bei Auflösung währt die Amtsperiode bis zur Konstitution des neuen Parlamentes.

(5) Das Mandat einer Abgeordneten oder eines Abgeordneten erlischt durch:

1. Mandatsniederlegung, die schriftlich beim Vorstand einzureichen ist;

2. Exmatrikulation;

3. Amtsantritt im AStA;

4. Amtsantritt im Ältestenrat

5. Tod.

(6) Art.15 Abs.5 Nr 1, 2, 4 und 5 gelten für Mitglieder in Ausschüssen gemäß Art. 14 Abs. 2 Nr. 2, 3 sowie Art. 14 Abs 3 des Parlamentes.


III. Allgemeiner Studierendenausschuß (AStA)


ART. 16

(Begriffsbestimmung und Zuständigkeit)

(1) Der AStA ist das ausführende Organ der Studierendenschaft. Ihm obliegt die Wahrnehmung der laufenden Geschäfte der Studierendenschaft. Das Parlament ist über die laufenden Geschäfte zu informieren. Der AStA ist dem Parlament verantwortlich und hat dessen Beschlüsse durchzuführen. Dem AStA obliegt insbesondere die Ausführung des vom Parlament beschlossenen Haushaltsplanes der Studierendenschaft.

(2) Der AStA vertritt die Studierendenschaft nach außen. Näheres regelt die Geschäftsordnung des AStA.

(3) Der AStA gibt sich eine Geschäftsordnung, die die Einberufung und Beschlußfassung sowie die Stellvertretung der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden regelt.

ART. 17

(Zusammensetzung)

(1) Der AStA besteht aus:

1. der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und mindestens einer stellvertretenden Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden, die/der ein Referat oder ein Projekt leiten müssen.

2. mindestens 4 Referentinnen oder Referenten. Eine Referentin oder ein Referent wird für das Finanzgebahren verantwortlich erklärt. Sie oder er ist die/der ZWEITzeichnungsberechtigte im Sinne dieser Satzung. Eine Referentin oder ein Referent soll für Fragen des BAföGs und des Rechts, eine weitere oder ein weiterer für soziale Fragen zuständig sein.

3. Projektleiterinnen und Projektleitern, sofern vom Parlament Projekte eingerichtet werden.

(2) Art und Zahl der Referate und themenbezogenen Arbeitsgemeinschaften (= Projekte) werden vom Studierendenparlament auf Vorschlag der AStA-Vorsitzenden oder des AStA - Vorsitzenden festgesetzt. Es muß ein Referat der AStA-Aussenstelle Homburg, ein Frauenreferat und ein Ausländerinnen- und Ausländerreferat eingerichtet werden.

(3) Zeichnungsberechtigt im Sinne des Haushaltsrechts des Saarlandes sind:

- die Vorsitzende oder der Vorsitzende,

- eine der Stellvertreterinnen oder einer der Stellvertreter,

- die ZWEITzeichnungsberechtigte oder der ZWEITzeichnungsberechtigte.

ART. 18

(Wahl)

(1) Die AStA-Vorsitzende oder der AStA-Vorsitzende wird vom Parlament durch die absolute Mehrheit seiner Mitglieder gewählt. Sollte bei der Wahl der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden im ersten und im zweiten Wahlgang nicht die erforderliche Mehrheit erreicht werden, so genügt im dritten Wahlgang die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Parlamentes. Aus dem Kreis der AStA-Mitglieder wird vom Parlament mit absoluter Mehrheit seiner Mitglieder auf Vorschlag der AStA-Vorsitzenden bzw. des AStA-Vorsitzenden eine ZWEITzeichnungsberechtigte oder ein ZWEITzeichnungsberechtigter und eine zeichnungberechtigte Stellvertreterin oder ein zeichnungsberechtigter Stellvertreter der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden gewählt.

(2) Die AStA-Vorsitzende oder der AStA-Vorsitzende schlägt dem Parlament die Referentinnen und Referenten sowie die Projektleiterinnen und Projektleiter vor. Zur Wahl von Referentinnen und Referenten und Projektleiterinnen und Projektleitern bedarf es der Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

(3) Die Referentin oder der Referent der AStA-Außenstelle Homburg wird durch die Vollversammlung der Medizinerinnen und Mediziner gewählt. Näheres regelt die Ordnung zur Durchführung der Vollversamlungen. Die Referentin oder der Referent des Ausländerinnen/Ausländerreferates sowie die Frauenreferentin werden in zeitgleich stattfindenden Urnenwahlen gewählt. Diese sollten zu Beginn des Wintersemesters an mindestens drei aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen stattfinden.

ART. 19

(Amtszeit)

(1) Die Amtszeit des AStA endet mit der konstituierenden Sitzung des folgenden Parlamentes.

(2) Bis zur Neuwahl des AStA führt der ausscheidende AStA die Geschäfte kommissarisch weiter, sofern das Parlament nichts anderes beschließt.

(3) Die geschäftsführenden Zeichnungsberechtigten dürfen keine neuen geschäftlichen oder sonst ausgabenwirksamen Beschlüsse oder andere Beschlüsse, die in irgendeiner Form Bindungswirkung für ein Organ der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes haben könnten, treffen. Die Geschäftsführung der Zeichnungsberechtigten dient zur Abwicklung der laufenden Geschäfte und erfüllt die Kontinuität der Studentischen Selbstverwaltung bis zur Wahl der neuen Zeichnungsberechtigten.

(4) Die Amtszeit eines AStA-Mitgliedes endet vorzeitig durch:

1. Rücktritt;

2. Aussprechen des Mißtrauens oder Entlassung durch das Parlament;

3. Wahl in den Ältestenrat;

4. Exmatrikulation;

5. Tod.

ART.20

(Rücktritt und Mißtrauensvotum)

(1) Das Parlament spricht der AStA-Vorsitzenden oder dem AStA-Vorsitzenden und der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und der ZWEITzeichnungsberechtigten oder dem ZWEITzeichnungsberechtigten das Mißtrauen aus, indem es mit der absoluten Mehrheit seiner Mitglieder für den Rest der Amtszeit eine Nachfolgerin oder einen Nachfolger gemäß dem Verfahren in Art. 18 Abs 1 wählt.

(2) Andere Mitglieder des AStA können vom Parlament mit der absoluten Mehrheit seiner anwesenden Mitglieder entlassen werden.

(3) Eine Abwahl nach Abs. 1 und 2 muß Gegenstand der vorläufigen Tagesordnung sein.

(4) Der Rücktritt eines AStA-Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Parlamentsvorstand. Beim Rücktritt der AStA-Vorsitzenden oder des AStA-Vorsitzenden ist innerhalb von 15 Vorlesungstagen nach Zugang der Rücktrittserklärung beim Parlamentsvorstand das Parlament zur Neuwahl einzuberufen.

(5) Die geschäftsführenden Zeichnungsberechtigten bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger/innen gewählt sind. Eine Mitgliedschaft im Ältestenrat ruht bis zu diesem Zeitpunkt.


IV. DER ÄLTESTENRAT


Art. 21

(Begriffsbestimmung und Zuständigkeit)

(1) Der Ältestenrat ist das interne Schlichtungs- und Kontrollgremium der Studierendenschaft, insbesondere in Fragen der Auslegung der Satzung und Ordnungen der Studierendenschaft. Es berät die anderen Organe der Studierendenschaft in strittigen Fragen über die Auslegung der Satzung und der Ordnungen der Studierendenschaft sowie über die ordnungsgemäße Durchführung der Parlamentssitzungen. Er entscheidet selbst in seinen Angelegenheiten. Außerdem erfüllt der Ältestenrat die ihm sonst in dieser Satzung übertragenen Aufgaben.

(2) Beschlüsse und Ordnungen, die nicht der Zustimmung des zuständigen Ministeriums bedürfen, können vom Ältestenrat für nichtig erklärt werden.

(3) Er prüft die Wahlen zum Studierendenparlament und auf Antrag einer Betroffenen oder eines Betroffenen alle die Studierendenschaft betreffenden Wahlen.

(4) Die Mitglieder des Ältestenrates haben ein uneingeschränktes Informationsrecht.

(5) Zur Veröffentlichung seiner Beschlüsse finden die Vorschriften in der Geschäftsordnung des Parlamentes entsprechende Anwendung.

(6) Der Ältestenrat kann von jeder Studentin und jedem Student der Universität des Saarlandes angerufen werden.

Art. 22

(Zusammensetzung)

(1) Der Ältestenrat setzt sich aus 7 Mitgliedern der Studierendenschaft sowie 7 Ersatzmitgliedern zusammen, die in der studentischen Selbstverwaltung ein Mandat innegehabt oder ein Amt ausgeübt haben. Sie dürfen weder Mitglied des AStA noch des Studentenparlamentes sein. Sollte der Ältestenrat sich mit einer Angelegenheit befassen, in der eines seiner Mitglieder durch seine Mitgliedschaft in einem der weiteren Organe der verfaßten Studierendenschaft befangen ist, so ruht sein Mandat in dieser Angelegenheit. Die Mitglieder des Ältestenrates werden vom Parlament in seiner ersten ordentlichen Sitzung des Sommersemesters gewählt. Die Besetzung des Ältestenrates sollte sich nach der Zusammensetzung des Parlamentes richten. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Parlamentes.

(2) Die Amtsperiode des Ältestenrates beginnt mit der konstituierenden Sitzung des Parlamentes. Sie endet mit der konstituierenden Sitzung des darauffolgenden Parlamentes.

(3) Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig durch

1. schriftlichen Rücktritt beim Parlamentsvorstand;

2. Beginn der Mitgliedschaft im StuPa;

3. Beginn der Mitgliedschaft im AStA;

4. Exmatrikulation;

5. Tod.

Art. 23

(Vorsitz)

(1) Der Ältestenrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

(2) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein, leitet sie und führt das Protokoll. Zur Einberufung des Ältestenrates gelten die Vorschriften dieser Satzung bzgl. der Einberufung einer ordentlichen Sitzung des Studierendenparlamentes.

Art. 24

(Beschlußfähigkeit)

(1) Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens 4 seiner Mitglieder anwesend sind.

(2) Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt.

Art. 25

(konstituierende Sitzung)

Die Einberufung der konstituierenden Sitzung des Ältestenrates obliegt der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Parlamentes.


V. VOLLVERSAMMLUNG


Art. 26

(Begriffsbestimmung)

(1) Die Vollversammlung der Studierendenschaft ist die Versammlung der voll immatrikulierten Studentinnen und Studenten.

(2) Die Vollversammlung der Studierendenschaft dient der Information der Studentinnen und Studenten über die Arbeit der Organe der Studierendenschaft. Sie trägt ferner zur Meinungsbildung in der Studierendenschaft bei. Die Vollversammlung der Studierendenschaft kann Empfehlungen an die Organe der Studierendenschaft richten. Diese sollen die Empfehlungen der Vollversammlung auf ihrer jeweils nächsten Sitzung beraten. Die Organe der Studierendenschaft sind an die Empfehlungen der Vollversammlung der Studierendenschaft nicht gebunden.

(3) Eine Vollversammlung der Studierendenschaft wird einberufen

1. auf Verlangen von einem Drittel der Parlamentsmitglieder,

2. auf Beschluß des AStA,

3. auf Antrag von mindestens 5 Fachschaften und

4. auf Verlangen der Studierendenschaft, wozu es eines schriftlichen Antrages von mindestens 2% der eingeschriebenen Studierenden bedarf.

(4) Die Vollversammlung der Studierendenschaft wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Parlamentes unter Vorlage der Tagesordnung einberufen und geleitet. Es gilt die Geschäftsordnung des Parlamentes.

(5) Auf einer Vollversammlung der Studierendenschaft ist jede Studentin und jeder Student rede - und antragsberechtigt.

(6) Empfehlungen werden mit Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen.


VI. URABSTIMMUNG


Art. 27

(Begriffsbestimmung)

(1) Eine Urabstimmung ist ein von den Studentinnen und Studenten per geheimer Abstimmung gefaßter Beschluß.

(2) Durch Urabstimmungen können Beschlüsse zu Sachthemen an die Organe der Studierendenschaft gerichtet werden, denen diese Organe Folge zu leisten haben.

(3) Eine Urabstimmung findet statt

1. auf Beschluß des Parlamentes mit einfacher Mehrheit,

2. auf Verlangen von Mitgliedern der Studierendenschaft, wozu es eines schriftlichen Antrages von mindestens 5% der eingeschriebenen Studierenden bedarf.

Art. 28

(Durchführung)

(1) Die Urabstimmung wird vom Parlament an fünf aufeinanderfolgenden Vorlesungstagen durchgeführt.

(2) Der Antrag zur Beschlußfassung für die Urabstimmung muß so abgefaßt sein, daß die Abstimmungsteilnehmer mit "JA" oder "NEIN" abstimmen können.

Art. 29

(Bindungswirkung)

(1) Die Bindungswirkung im Sinne von Art. 27 Abs.2 tritt nur dann ein, wenn 20% der Studierenden an der Abstimmung teilgenommen haben. Andernfalls haben Beschlüsse der Urabstimmung die gleiche Wirkung wie solche der Vollversammlung.

(2) Das Ergebnis der Urabstimmung kann binnen 10 Tagen beim Ältestenrat angefochten werden.


VII. FACHSCHAFTEN


Art. 30

(Begriffsbestimmung)

(1) Eine Fachschaft umfaßt die Studentinnen und Studenten im Hauptfach eines oder mehrerer verwandter Studiengänge, sowie die Studentinnen und Studenten im 2. und 3. Fach im Rahmen eines

Magisterstudienganges.

(2) Jede Fachschaft gibt sich eine Satzung, die in einer Fachschaftsurabstimmung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Anstelle der Fachschaftsurabstimmung kann eine Fachschaftsvollversammlung treten, bei der allen Mitgliedern der Fachschaft die Teilnahme ermöglicht werden soll.

Art. 31

(Organe)

(1) Organe einer Fachschaft sind :

1. Der Fachschaftsrat

2. Die Fachschaftsvollversammlung

(2) Weitere Organe kann die jeweilige Fachschaftssatzung vorsehen.

(3) Die Satzung der jeweiligen Fachschaft sieht Regelungen zur Beschlußfassung in den Organen der Fachschaft vor.

Art. 32

(Aufgabe)

Im Rahmen der Aufgabe der Studierendenschaft (Art. 3) obliegt einem Fachschaftsrat, insbesondere die Vertretung der gemeinsamen fachlichen Belange seiner Fachschaft.

Art. 33

(Fachschaftsrat)

(1) Ein Fachschaftsrat wird in freien, direkten, gleichen und geheimen Wahlen gewählt.

(2) Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Amtszeit eines Mitgliedes endet vorzeitig durch

1. schriftlichen Rücktritt;

2. Ausscheiden aus der Fachschaft;

3. Exmatrikulation;

4. Tod.

(3) Der Fachschaftsrat bestimmt ein Mitglied aus seiner Mitte, welches für die Finanzen zuständig ist.

(4) Die Mittelbewirtschaftung für die von der Studierendenschaft zugewiesenen Gelder liegt beim AStA. Den Fachschaften wird ein Betrag zugewiesen, der die ordnungsgemäße Arbeit der Fachschaften gewährleistet. Dieser setzt sich aus einem Sockelbetrag und einem Betrag pro Mitglied der jeweiligen Fachschaft zusammen. Studierende im 2. und 3. Fach eines Magisterstudienganges werden nicht berücksichtigt. Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.

(5) Näheres, insbesondere die Einberufung, regelt die jeweilige Fachschaftssatzung.

Art.34

(Fachschaftsvollversammlung)

(1) Die Vollversammlung der Fachschaft ist die Versammlung ihrer Mitglieder.

(2) Die Vollversammlung der Fachschaft dient der Information der Studentinnen und Studenten über die Arbeit des Fachschaftsrates. Sie trägt ferner zur Meinungsbildung in der Fachschaft bei. Die Vollversammlung der Fachschaft kann Empfehlungen an die Organe der Fachschaft richten. Über die Bindung der Fachschaftsorgane entscheidet die jeweilige Fachschaftssatzung.

(3) Eine Vollversammlung wird vom Fachschaftsrat einberufen

1. auf Beschluß des Fachschaftsrates,

2. auf Verlangen der Fachschaft, wozu es eines schriftlichen Antrages von mindestens 2% der eingeschriebenen Studentinnen und Studenten des jeweiligen Studiengangs bedarf. Falls kein Fachschaftsrat existiert, so kann auch der AStA eine Vollversammlung der Fachschaft einberufen.

(4) Die Vollversammlung der Fachschaft wird vom Fachschaftsrat geleitet. Falls kein Fachschaftsrat existiert, wird diese Aufgabe von der Fachschaftsreferentin oder dem Fachschaftsreferenten übernommen. Es gilt die Geschäftsordnung des Studierendenparlamentes analog.

(5) Auf der Vollversammlung der Fachschaft sind alle Mitglieder der Fachschaft rede- und antragsberechtigt.

(6) Empfehlungen werden mit der Mehrheit der Anwesenden ausgesprochen.

(7) Näheres regelt die jeweilige Fachschaftssatzung.

Art.35

(Fachschaftsurabstimmung)

Für eine Fachschaftsurabstimmung gelten analog die Bestimmungen der Art. 27, 28 und 29.

Das entsprechende Quorum der Bindungswirkung gemäß Art. 29 Abs. 1 regelt die Fachschaftssatzung.


VIII. FACHSCHAFTSKONFERENZ (FSK)


Art. 36

(Begriffsbestimmung)

Die Fachschaftskonferenz ist die regelmäßige Zusammenkunft von Vertreterinnen und Vertretern der Fachschaften.

Art. 37

(Aufgaben und Durchführung)

(1) Die Fachschaftskonferenz dient dem Informationsaustausch zwischen den Fachschaften.

(2) Jede Fachschaft besitzt eine Stimme in der Fachschaftskonferenz.

(3) Die Fachschaftskonferenz wählt aus ihrer Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung.

(4) Beschlüsse der FSK haben keinerlei Bindungswirkung für andere Organe der Studierendenschaft.


IX. FINANZWESEN


Art. 38

(Haushaltsplan)

(1) Die Studierendenschaft hat ein eigenes Vermögen.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben erhebt die Studierendenschaft nach Maßgabe einer vom Studierendenparlament mit der Mehrheit von zwei Drittel seiner Mitglieder beschlossenen Beitragsordnung von ihren Mitgliedern Beiträge. In der Beitragsordnung sind die Beitragspflicht und die Beitragshöhe zu regeln.

(3) Für Verbindlichkeiten der Studierendenschaft haftet diese nur mit ihrem eigenen Vermögen gemäß Abs. 1. Die Aufnahme von Darlehen ist unzulässig.

(4) Die Studierendenschaft erstellt einen Haushaltsplan für ein Rechnungsjahr als Grundlage für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft. Er dient der Feststellung und Deckung des Finanzbedarfs, der zur Erfüllung der Aufgaben der Studierendenschaft notwendig ist. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

Art.39

(Beschlußfassung über den Haushaltsplan; Änderung des Haushaltsplanes)

(1) Das Parlament berät und beschließt in der Regel vor Beginn des Rechnungsjahres den Haushaltsplan. Die Beschlußfassung bedarf der absoluten Mehrheit der Mitglieder des Studierendenparlaments.

(2) Über Änderungen des Haushaltsplanes während des Geschäftsjahres beschließt das Parlament mit einem Nachtragshaushalt. Auch hier ist die absolute Mehrheit der Mitglieder erforderlich. Ein Nachtragshaushalt ist nur in der Vorlesungszeit in das Parlament einzubringen.

Art.40

(Vollzug des Haushaltplanes)

(1) Der Haushaltplan ermächtigt den AStA, Ausgaben zu tätigen und Verpflichtungen einzugehen.

(2) Für die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaft gelten die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des Saarlandes.

(3) Die Durchführung des Rechnungswesens und die Überwachung des Haushaltes wird in der Geschäftsordnung des AStA geregelt.

(4) Am Ende eines jeden Haushaltsjahres werden die Bücher der Studierendenschaft vom Kassenaufsichtsbeamten geprüft und der Abschluß festgestellt. Der Abschlußbericht ist dem Parlament vorzulegen.

(5) Die Zeichnungsberechtigten des AStA tragen die Verantwortung für die den Organen der Studierendenschaft zugewiesenen Finanzmittel.

(6) Näheres regelt die Finanzordnung der Studierendenschaft.


X. ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN


Art. 41

(Zustimmung und Änderung)

(1) Die Satzung wird vom Studierendenparlament mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder beschlossen und bedarf der Zustimmung der/des für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder Ministers.

(2) Änderungen dieser Satzung erfordern eine Mehrheit von zwei Drittel der Mitglieder des Studierendenparlamentes und bedürfen der Zustimmung der/des für das Hochschulwesen zuständigen Ministerin oder Ministers.

Art. 42

(Inkrafttreten)

Diese Satzung tritt mit ihrer Verkündung in Kraft.

Art. 43

(Außerkrafttreten entgegenstehender Regelungen)

(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Satzung treten alle entgegenstehenden Vorschriften der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes außer Kraft.

(2) Die in dieser Satzung vorgeschriebenen Ordnungen der Studierendenschaft sind innerhalb von zwölf Monaten nach Inkrafttreten dieser Satzung zu erlassen bzw. anzupassen. Die vorlesungsfreie Zeit wird bei der Berechnung dieser Frist nicht angerechnet.

(3) Die Satzung behält ihre Gültigkeit auch, wenn Teile der Satzung unwirksam sind.

Saarbrücken, den 15.Mai 1995

Andy Junker

(Vorsitzender des 42. Studierendenparlamentes)


Bearbeitung: Tobias Fischer, tofi@stud.uni-sb.de
Veröffentlichung: Mischa Dippelhofer, midi@rz.uni-sb.de