der Studierendenschaft der Universität des Saarlandes
vom 27.04.94
In der in Kraft getretenen Fassung
§ 1 Beitragspflicht
Jede/r ordentlich immatrikulierte Studierende der Universität des Saarlandes ist verpflichtet, zur Wahrnehmung der Aufgaben der Studierendenschaft Beiträge zu leisten. Diese Beiträge gliedern sich in einen allgemeinen Studierendenschaftsbeitrag sowie einen Beitrag zum Semesterticket für die Dauer des Bestehens einer wirksamen Vereinbarung zwischen der Studierendenschaft und der Verkehrsgemeinschaft Saar (VGS), Saarbrücken, über ein Semesterticket.
§ 2 Höhe der Beiträge
Der allgemeine Studierendenschaftsbeitrag beträgt pro Semester 11,60 DM, der Beitrag zum Semesterticket pro Semester 90,- DM.
§ 3 Erhebung der Beiträge
Die Beiträge werden bei der Immatrikulation bzw. bei der Rückmeldung mit den übrigen Sozialbeiträgen eingezogen.
§4 Erstattungen des Beitrags für das Semesterticket
Folgenden Mitgliedern der Studierendenschaft kann auf Antrag der gezahlte Beitrag für das Semesterticket von der Studierendenschaft teilweise oder ganz erstattet werden:
1.Schwerbehinderten, die nach dem Schwerbehindertengesetz Anspruch auf unentgeltliche Beförderung haben und im Besitz eines entsprechenden Nachweises sind, soweit nicht eine Erstattung über die Verkehrsbetriebe erfolgt,
2.Studierenden, die aufgrund eines studienbedingten Aufenthaltes außerhalb des Vertragsgebietes (Saarland) beurlaubt sind,
3.Studierenden, die aufgrund der Ableistung des Wehr- oder Ersatzdienstes beurlaubt sind,
4.Studierenden, die sich im Laufe des Semesters exmatrikulieren,
5.Studierenden, die sich im Sommersemester nach dem 01.05. bzw. im Wintersemester nach dem 01.11. immatrikulieren bzw. rückmelden.
§ 5 Verfahren zur Erstattung des Beitrages zum Semesterticket
(1) Anträge auf Erstattung des Beitrages zum Semesterticket Semesterticket nach §4 Nr. 1 bis 3 müssen für das Sommersemester bis zum 15. Mai und für das Wintersemester bis zum 15. November gestellt werden. Für Anträge nach §4 Nr. 4 und 5 beträgt die Antragsfrist 14 Tage seit dem Tag der Einschreibung, Rückmeldung bzw. der Exmatrikulation. Die Fristen der Sätze 1 und 2 sind Ausschlußfristen.
(2) Anträge sind schriftlich an die Studierendenschaft der Universität des Saarlandes, Postfach 15 11 31, 66041 Saarbrücken, zu richten. Die zur Entscheidung erheblichen Tatsachen sind durch entsprechende Nachweise glaubhaft zu machen.
(3) Über die Anträge entscheiden drei vom Studierendenparlament Beauftragte (Erstattungsausschuß) mehrheitlich. Eine/r der Beauftragten sollte aus der medizinischen Fakultät stammen.
(4) Über etwaige Widersprüche gegen Entscheidungen nach Abs. 3 entscheidet der/die Präsident/in und die Vize-Präsidenten/innen der Studierendenschaft (Widerspruchsausschuß) mehrheitlich.
§6 Befreiung vom Studierendenschaftsbeitrag
In den Fällen, in denen der Präsident der Universität des Saarlandes gemäß der Beitragsordnung für Studenten und Gasthörer der Universität des Saarlandes (vom 13.12.89, Dienstbl. 1990, S. 105) Studierende von der Pflicht zur Leistung des Sozialbeitrages befreit, kann auch der Studierendenschaftsbeitrag, nicht der Beitrag für das Semesterticket, teilweise oder ganz erlassen werden.
§7 Schlußbestimmungen
Diese Ordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Dienstblatt der Hochschulen des Saarlandes in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Beitragsordnung der Studentenschaft der Universität des Saarlandes vom 9. April 1981 (Dienstbl. 1986, S. 28) außer Kraft.