Der rechtliche Rahmen

Der Telekommunikationsmarkt wurde in den vergangenen Jahren schrittweise liberalisiert. So bestehen für die Übertragung von Daten schon heute keine Beschränkungen mehr (§ 1 Abs. 4 S. 1 des Gesetzes über Fernmeldeanlagen [FAG]). Gleiches gilt für die in der Telekommunikation einzusetzenden Endgeräte (§ 1 Abs. 3 FAG). In der Vergangenheit hat der BMPT den Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Befugnis zur Errichtung und zum umfassenden Betrieb eigener Fernmeldeanlagen für deren Eigengebrauch gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 FAG regelmäßig verliehen. § 3 Abs. 1 FAG nennt die "genehmigungsfreien Fernmeldeanlagen". Sie können ohne vorherigen Verleihungsakt i.S. von § 2 Abs. 1 FAG mit eigenen Leitungen errichtet und einschließlich Sprachvermittlung betrieben werden. Hierzu gehören:

Darüber hinaus erteilt das BMPT Genehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 FAG für die Errichtung und das Betreiben von Übertragungswegen für Daten- und Sprachübermittlung durch andere als die Telekom ("private Übertragungswege"), die der Verbindung von Grundstücksanlagen i.S. von § 3 Abs. 3a FAG untereinander dienen (sog. "Kapitel II- Fernmeldeanlagen"). Dies sind private Übertragungswege zur Verbindung

Eine genehmigungsfähige "andere Gesamtfernmeldeanlage des Typs A", für die private Übertragungswege genehmigt werden, liegt vor, wenn

Eine "andere Gesamtfernmeldeanlage des Typs B", für die private Übertragungswege genehmigt werden, liegt vor, wenn private Übertragungswege zusätzlich dazu genutzt werden,

Die auf diese Weise zusätzlich angeschlossenen Anlagen dürfen nicht unmittelbar untereinander verbunden sein.

Eine "andere Gesamtfernmeldeanlage des Typs C", für die private Übertragungswege genehmigt werden, liegt vor, wenn private Übertragungswege zusätzlich dazu genutzt werden,

Das Telefondienstmonopol (§ 1 Abs. 4 S. 2 FAG) der TELEKOM hat darüber hinaus weitere Durchbrechungen aufgrund der §§ 2 und 3 FAG in Verbindung mit dem sog. "Genehmigungskonzept Corporate Network" des Bundesministers für Post und Telekommunikation (BMPT- Amtsblattverfügung 1/1993), der "CN-Verfügung", erfahren. Schon heute ist alternativen Netzbetreibern die Vermittlung von Sprache für andere im Rahmen des Betriebs sog. Corporate Networks (CN) erlaubt. Private Übertragungswege dürfen sie hierbei jedoch nur im Rahmen der oben genannten Ausnahmen vom Netzmonopol der der TELEKOM einsetzen, d.h. innerhalb von 25 km-Radien sowie von Ortsnetzbereichen. Unzulässig ist weiterhin das Betreiben des sog. allgemeinen Sprachtelefondienstes i.S. einer kommerziellen Bereitstellung für die Öffentlichkeit durch alternative Betreiber. Ein CN liegt nach der Definition der Allgemeinverfügung 1/1993 vor

Es kann daher vom BMPT ein CN für mehrere zusammengefaßte Unternehmen und / oder andere Teilnehmer genehmigt werden, die durch eine gemeinsame Mitgliedschaft verbunden sind und innerhalb dieses CN einerseits miteinander kommunizieren, andererseits aber auch Teil-CNs betreiben, die voneinander logisch abgeschottet sind.

Aufgrund der genannten Vorschriften ist es nach Einholung einer Einzelgenehmigung beim BMPT ferner zulässig, daß ein alternativer Betreiber ein Netz realisiert, das mehrere von ihm errichtete und betriebene Kapitel II (Gesamt)-Fernmeldeanlagen (d.h. private Gesamtfernmeldeanlagen) über Leitungen der TELEKOM miteinander vernetzt. Auf diesem Netz darf er für Dritte in deren Auftrag Corporate Networks betreiben. Hierbei kann es sich auch um CNs handeln, die ihrerseits auch wiederum aus Teil-CNs bestehen. Allerdings ist im Bereich der Sprachübertragung durch die Mitglieder der verschiedenen geschlossenen Benutzergruppen lediglich eine Parallelnutzung, nicht aber ein Überkreuzverkehr zulässig. Jeder Nutzer muß also innerhalb seines virtuellen Netzes bleiben und darf auf dem Netz des alternativen Betreibers nur mit seinen eigenen Stellen kommunizieren, nicht aber mit Stellen eines anderen CN.

Zulässig ist der Verkehr verschiedener CNs miteinander und mit Dritten, sofern hierzu eine TELEKOM-Leitung zwischengeschaltet ist und die CNs nicht zur unmittelbaren Sprachvermittlung für Dritte untereinander, d.h. für die Vermittlung von Sprache für andere i.S.v. § 1 Abs. 4 S. 2 FAG, also für die Allgemeinheit verwendet werden


Anmerkung 1

Erweiterte Grundstücksanlagen ergeben sich, wenn Grundstücksanlagen mit privaten Übertragungswegen miteinander verbunden werden. Sie sind mit Verfügung 160/1993 allgemein genehmigt, wenn die Grundstücksanlagen innerhalb der Grenzen mehrerer Nachbargrundstücke errichtet werden. Als Nachbargrundstücke gelten:

Als erweiterte Grundstücksanlagen gelten auch Fernmeldeanlagen, die auf Grundstücksparzellen, die nicht unmittelbar aneinander grenzen, aber im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen sind, errichtet und betrieben werden und diese miteinander verbinden.


Anmerkung 2

Als zusammengefaßte Unternehmen i.S. der Allgemeingenehmigung gelten:

Unternehmen im Sinne dieser Regelung sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Einzelkaufleute.


Anmerkung 3

Die Allgemeingenehmigung wird ohne weiteres und gebührenfrei gemäß § 2 FAG erteilt.


Anmerkung 4

Die Einzelgenehmigung ist gemäß § 2 FAG gebührenpflichtig.


Anmerkung 5

Eine geschlossene Benutzergruppe ist ein zahlenmäßig von vornherein begrenzter oder nach sonstigen Kriterien eindeutig festgelegter Kreis von Teilnehmern. Dieser Kreis ist dadurch gekennzeichnet, daß seine Teilnehmer durch gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Dauerbeziehungen entweder untereinander oder jeweils mit mindestens ein und demselben Teilnehmer dieses Kreises verbunden sind. Dabei gelten zusammengefaßte Unternehmen als ein Teilnehmer. Die Beziehungen dürfen nicht ausschließlich oder überwiegend dem Zweck dienen, Vermittlung von Sprache für andere zu erbringen. Bei Kreisen, die durch eine gemeinsame mitgliedschaftliche Beziehung gekennzeichnet sind, kann die Genehmigung mit der Auflage erfolgen, daß keine Verkehrsbeziehungen zwischen den Mitgliedern untereinander hergestellt werden dürfen.


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