Der rechtliche Rahmen
Der Telekommunikationsmarkt wurde in den vergangenen Jahren schrittweise liberalisiert. So bestehen für
die Übertragung von Daten schon heute keine Beschränkungen mehr (§ 1 Abs. 4 S. 1 des
Gesetzes über Fernmeldeanlagen [FAG]). Gleiches gilt für die in der Telekommunikation
einzusetzenden Endgeräte (§ 1 Abs. 3 FAG). In der Vergangenheit hat der BMPT den
Elektrizitätsversorgungsunternehmen die Befugnis zur Errichtung und zum umfassenden Betrieb
eigener Fernmeldeanlagen für deren Eigengebrauch gemäß § 2 Abs. 2 S. 2 FAG
regelmäßig verliehen. § 3 Abs. 1 FAG nennt die "genehmigungsfreien Fernmeldeanlagen".
Sie können ohne vorherigen Verleihungsakt i.S. von § 2 Abs. 1 FAG mit eigenen Leitungen
errichtet und einschließlich Sprachvermittlung betrieben werden. Hierzu gehören:
- Fernmeldeanlagen, die ausschließlich dem inneren Dienst insbesondere von Behörden der
Länder, der Gemeinden oder Gemeindeverbände gewidmet sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 FAG);
- Fernmeldeanlagen, die von Transportanstalten (Bahn) auf ihren Linien ausschließlich zu Zwecken ihres
Betriebs oder für die Vermittlung von Nachrichten benutzt werden (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 FAG);
- Fernmeldeanlagen innerhalb der Grenzen eines Grundstücks (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 a FAG), sog.
"Grundstücksanlagen", sowie
- Fernmeldeanlagen zwischen mehreren einem Besitzer gehörenden oder zu einem Betrieb vereinigten
Grundstücken, von denen keines von dem anderen über 25 km Luftlinie entfernt ist, wenn diese Anlagen
ausschließlich für den der Benutzung der Grundstücke entsprechenden unentgeltlichen
Verkehr bestimmt sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 b FAG).
Darüber hinaus erteilt das BMPT Genehmigungen gemäß § 2 Abs. 1 FAG für
die Errichtung und das Betreiben von Übertragungswegen für Daten- und Sprachübermittlung
durch andere als die Telekom ("private Übertragungswege"), die der Verbindung von
Grundstücksanlagen i.S. von § 3 Abs. 3a FAG untereinander dienen (sog. "Kapitel II-
Fernmeldeanlagen"). Dies sind private Übertragungswege zur Verbindung
- von "erweiterten Grundstücksanlagen"
(1) gemäß Kapitel
II Abschn. 2 Nr. 2.1 der Amtsblattverfügung 159/1993 (sie sind allgemein genehmigt durch
Verfügung 160/1993) sowie-
von "anderen Gesamtfernmeldeanlagen" gemäß Kapitel II Abschn. 2 Nr. 2.2 der
Amtsblattverfügung 159/1993 (sie genehmigt das BMPT auf Antrag im Einzelfall).
Eine genehmigungsfähige "andere Gesamtfernmeldeanlage des Typs A", für die private
Übertragungswege genehmigt werden, liegt vor, wenn
- die privaten Übertragungswege dazu dienen, Grundstücksanlagen und erweiterte
Grundstücksanlagen derselben natürlichen oder juristischen Person, die diese privaten
Übertragungswege auch errichtet und betreibt, zu verbinden und
- keine der Grundstücksanlagen und erweiterten Grundstücksanlagen von einer anderen dieser
Anlagen weiter als 25 km Luftlinie entfernt ist oder sich alle diese Anlagen innerhalb der Grenzen
eines Ortsnetzbereichs befinden und
- die privaten Übertragungswege nicht dazu genutzt werden, Vermittlung von Sprache für andere
i.S.v. § 1 Abs. 4 S. 2 FAG, d.h. für die Allgemeinheit zu erbringen.
Eine "andere Gesamtfernmeldeanlage des Typs B", für die private Übertragungswege
genehmigt werden, liegt vor, wenn private Übertragungswege zusätzlich dazu genutzt werden,
- um an eine Typ A-Gesamtfernmeldeanlage eine oder mehrere außerhalb des 25 km-Radius bzw.
außerhalb des Ortsnetzbereichs liegende Grundstücksanlagen oder erweiterte
Grundstücksanlagen (nicht Gesamtfernmeldeanlagen!) anzuschalten und
- es sich hierbei um Grundstücksanlagen und erweiterte Grundstücksanlagen derselben
natürlichen oder juristischen Person, die diese privaten Übertragungswege auch errichtet und
betreibt, handelt und
- die privaten Übertragungswege nicht dazu genutzt werden, Vermittlung von Sprache für andere
i.S.v. § 1 Abs. 4 S. 2 FAG, d.h. für die Allgemeinheit zu erbringen.
Die auf diese Weise zusätzlich angeschlossenen Anlagen dürfen nicht unmittelbar untereinander
verbunden sein.
Eine "andere Gesamtfernmeldeanlage des Typs C", für die private Übertragungswege
genehmigt werden, liegt vor, wenn private Übertragungswege zusätzlich dazu genutzt werden,
- um an eine Typ A-Gesamtfernmeldeanlage Grundstücksanlagen oder erweiterte
Grundstücksanlagen (nicht Gesamtfernmeldeanlagen!) anderer natürlicher oder juristischer Personen
anzuschalten und
- die zur zusätzlichen Anschaltung genutzten Übertragungswege jeweils nur von einer der beiden
natürlichen oder juristischen Personen, deren Anlagen verbunden werden, errichtet und betrieben werden
und
- die privaten Übertragungswege nicht dazu genutzt werden, Vermittlung von Sprache für andere
i.S.v. § 1 Abs. 4 S. 2 FAG, d.h. für die Allgemeinheit zu erbringen.
Das Telefondienstmonopol (§ 1 Abs. 4 S. 2 FAG) der TELEKOM hat darüber hinaus
weitere Durchbrechungen aufgrund der §§ 2 und 3 FAG in Verbindung mit dem sog. "Genehmigungskonzept
Corporate Network" des Bundesministers für Post und Telekommunikation (BMPT-
Amtsblattverfügung 1/1993), der "CN-Verfügung", erfahren. Schon heute ist alternativen
Netzbetreibern die Vermittlung von Sprache für andere im Rahmen des Betriebs sog. Corporate
Networks (CN) erlaubt. Private Übertragungswege dürfen sie hierbei jedoch nur im Rahmen
der oben genannten Ausnahmen vom Netzmonopol der der TELEKOM einsetzen, d.h. innerhalb von 25
km-Radien sowie von Ortsnetzbereichen. Unzulässig ist weiterhin das Betreiben des sog. allgemeinen
Sprachtelefondienstes i.S. einer kommerziellen Bereitstellung für die Öffentlichkeit durch
alternative Betreiber. Ein CN liegt nach der Definition der Allgemeinverfügung 1/1993 vor
- bei zusammengefaßten Unternehmen
(2) (bedarf gemäß II
Nr. 2 CN-Verfügung einer Allgemeingenehmigung (3) gemäß §
2 FAG) oder
bei einem Kreis, innerhalb dessen die Vermittlung von Sprache nicht kommerziell, d.h. in der Regel
unentgeltlich erfolgt (bedarf gemäß II Nr. 3 CN-Verfügung einer Einzelgenehmigung (4)),
bei geschlossenen Benutzergruppen (5) (bedarf gemäß II Nr. 4
CN-Verfügung einer Einzelgenehmigung). Dabei gelten zusammengefaßte Unternehmen i.S.v. II Nr.
2 als ein Teilnehmer. Kommt eine solche Gruppe durch gemeinsame mitgliedschaftliche Beziehungen zustande,
so kann die Genehmigung gemäß II Nr. 5 der CN-Verfügung mit der Auflage versehen
werden, daß keine Verkehrsbeziehungen zwischen den Mitgliedern untereinander hergestellt werden
dürfen.
Es kann daher vom BMPT ein CN für mehrere zusammengefaßte Unternehmen und / oder andere
Teilnehmer genehmigt werden, die durch eine gemeinsame Mitgliedschaft verbunden sind und innerhalb dieses
CN einerseits miteinander kommunizieren, andererseits aber auch Teil-CNs betreiben, die voneinander logisch
abgeschottet sind.
Aufgrund der genannten Vorschriften ist es nach Einholung einer Einzelgenehmigung beim BMPT ferner
zulässig, daß ein alternativer Betreiber ein Netz realisiert, das mehrere von ihm errichtete und
betriebene Kapitel II (Gesamt)-Fernmeldeanlagen (d.h. private Gesamtfernmeldeanlagen) über Leitungen
der TELEKOM miteinander vernetzt. Auf diesem Netz darf er für Dritte in deren Auftrag
Corporate Networks betreiben. Hierbei kann es sich auch um CNs handeln, die ihrerseits auch wiederum aus
Teil-CNs bestehen. Allerdings ist im Bereich der Sprachübertragung durch die Mitglieder der
verschiedenen geschlossenen Benutzergruppen lediglich eine Parallelnutzung, nicht aber ein
Überkreuzverkehr zulässig. Jeder Nutzer muß also innerhalb seines virtuellen Netzes
bleiben und darf auf dem Netz des alternativen Betreibers nur mit seinen eigenen Stellen kommunizieren, nicht
aber mit Stellen eines anderen CN.
Zulässig ist der Verkehr verschiedener CNs miteinander und mit Dritten, sofern hierzu eine
TELEKOM-Leitung zwischengeschaltet ist und die CNs nicht zur unmittelbaren Sprachvermittlung
für Dritte untereinander, d.h. für die Vermittlung von Sprache für andere i.S.v. § 1 Abs. 4 S. 2
FAG, also für die Allgemeinheit verwendet werden
Anmerkung 1
Erweiterte Grundstücksanlagen ergeben sich, wenn Grundstücksanlagen mit privaten
Übertragungswegen miteinander verbunden werden. Sie sind mit Verfügung 160/1993 allgemein genehmigt,
wenn die Grundstücksanlagen innerhalb der Grenzen mehrerer Nachbargrundstücke errichtet werden. Als
Nachbargrundstücke gelten:
- unmittelbar benachbarte Grundstücke,
- Grundstücke, die an ein ihnen gemeinsames Bezugsgrundstück angrenzen,
- Grundstücke, die eine wirtschaftliche Einheit bilden und durch Straßen oder Gewässer voneinander getrennt
sind, die leicht überquert werden können.
Als erweiterte Grundstücksanlagen gelten auch Fernmeldeanlagen, die auf Grundstücksparzellen, die nicht
unmittelbar aneinander grenzen, aber im Grundbuch als ein Grundstück eingetragen sind, errichtet und betrieben
werden und diese miteinander verbinden.
Anmerkung 2
Als zusammengefaßte Unternehmen i.S. der Allgemeingenehmigung gelten:
- Unternehmen, zwischen denen ein Beherrschungsvertrag gemäß § 291 des Aktiengesetzes (AktG) oder eine
entsprechende vertragliche Regelung besteht. Unterstellt ein Unternehmen (abhängiges Unternehmen) die
Leitung seiner Gesellschaft einem anderen Unternehmen (herrschendes Unternehmen) aufgrund eines
Beherrschungsvertrages gemäß § 291 AktG oder einer entsprechenden vertraglichen Regelung, so gilt das
abhängige Unternehmen auch mit allen anderen Unternehmen als zusammengefaßt, die von diesem Unternehmen
abhängig sind; alle diese abhängigen Unternehmen gelten auch gemeinsam mit dem herrschenden Unternehmen
als zusammengefaßt.
- Unternehmen, von denen das eine in das andere gemäß § 319 AktG oder in einer entsprechenden
vertraglichen Weise eingegliedert ist. Sind einem Unternehmen (Hauptgesellschaft) mehrere andere Unternehmen
gemäß § 319 AktG oder in einer entsprechenden vertraglichen Weise eingegliedert, so gelten alle diese
Unternehmen sowohl untereinander als auch gemeinsam mit der Hauptgesellschaft als zusammengefaßt.
- Unternehmen, von denen das eine im Mehrheitsbesitz steht und das andere an ihm mit Mehrheit beteiligt ist.
Gehört einem Unternehmen die Mehrheit der Anteile an mehreren anderen Unternehmen
(Mehrheitsbeteiligungen), so gelten alle diese anderen Unternehmen sowohl untereinander als auch gemeinsam
mit dem mit Mehrheit beteiligten Unternehmen als zusammengefaßt. Auf die Berechnung der Beteiligung ist § 16
Abs. 2 und 4 AktG anzuwenden.
Unternehmen im Sinne dieser Regelung sind Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder
Einzelkaufleute.
Anmerkung 3
Die Allgemeingenehmigung wird ohne weiteres und gebührenfrei gemäß § 2 FAG erteilt.
Anmerkung 4
Die Einzelgenehmigung ist gemäß § 2 FAG gebührenpflichtig.
Anmerkung 5
Eine geschlossene Benutzergruppe ist ein zahlenmäßig von vornherein begrenzter oder nach sonstigen
Kriterien eindeutig festgelegter Kreis von Teilnehmern. Dieser Kreis ist dadurch gekennzeichnet, daß seine
Teilnehmer durch gesellschaftsrechtliche oder schuldrechtliche Dauerbeziehungen entweder untereinander oder
jeweils mit mindestens ein und demselben Teilnehmer dieses Kreises verbunden sind. Dabei gelten
zusammengefaßte Unternehmen als ein Teilnehmer. Die Beziehungen dürfen nicht ausschließlich oder
überwiegend dem Zweck dienen, Vermittlung von Sprache für andere zu erbringen. Bei Kreisen, die durch eine
gemeinsame mitgliedschaftliche Beziehung gekennzeichnet sind, kann die Genehmigung mit der Auflage
erfolgen, daß keine Verkehrsbeziehungen zwischen den Mitgliedern untereinander hergestellt werden dürfen.