Pressemitteilungen der Bayerischen Staatsregierung - Regierungskonferenz 1996

28. März 1995

Bayerische Ziele für die Regierungskonferenz 1996


Inhaltsübersicht:

I. Staatenverbund Europäische Union beibehalten
II. Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten
III. Verteilung und Abgrenzung der Kompetenzen
IV. Subsidiaritätsprinzip
V. Institutionelle Reformen
VI. Ausschuß der Regionen
VII. Klagerecht für Regionen, kommunales Selbstverwaltungsrecht
VIII. Politische Union als Voraussetzung der Wirtschafts- und Währungsunion
IX. Vorbereitung der Finanzreform 1999
X. Vorbereitung der Anpassung der Agrarpolitik an die Vollendung des Binnenmarktes und an die Auswirkungen der Finanzreform

Anlage: Befugnisse der Europäischen Union


Die Bayerische Staatsregierung tritt ein für eine starke und handlungsfähige Europäische Union, die in ganz Europa Frieden und Freiheit sichert und die Grundlagen des wirtschaftlichen Wohlstandes stärkt. Damit die Europäische Union diesem Leitbild gerecht werden kann, sind grundlegende Reformen notwendig. Die Kompetenzen der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten müssen nach dem Subsidiaritätsprinzip klar abgegrenzt werden. Handlungsfähigkeit und Transparenz müssen entscheidend verbessert werden. Hierzu sind die Organe nach demokratischen Prinzipien umzugestalten. Die Europäische Union muß sich der drängenden, nur gemeinsam lösbaren Herausforderungen annehmen. Sie darf sich nicht wie bisher mit Angelegenheiten beschäftigen, die ausreichend und in aller Regel auch besser von den Mitgliedstaaten und ihren Regionen erledigt werden können. Zudem muß durch die Heranführung und Aufnahme der mittel- und osteuropäischen Staaten einschließlich der baltischen Staaten und Sloweniens aus der westeuropäischen eine gesamteuropäische Union geformt werden.

Für die Regierungskonferenz 1996 hat die Bayerische Staatsregierung daher erste wichtige Forderungen - wo nötig, mit kurzer Begründung - formuliert. Diese werden im Lichte der weiteren Entwicklung weiter konkretisiert und fortgeschrieben werden.

I. Staatenverbund Europäische Union beibehalten

1. Die Europäische Union muß auch künftig ein Staatenverbund bleiben. Die Kompetenz-Kompetenz ist bei den Mitgliedstaaten zu belassen.

Bayern lehnt einen europäischen Staat auch in Form eines Bundesstaates ab, da dieser unnötigen europäischen Zentralismus und Bürokratismus bedeuten und von der Mehrheit der Bürger nicht akzeptiert würde.

2. Anstelle der undeutlichen Absicht, eine immer engere Union der Völker Europas zu verwirklichen, muß sich der Staatenverbund Europäische Union begrenzte und im Rahmen klar formulierter Kompetenzen erreichbare Ziele vorgeben.

Zur Überwindung der derzeitigen Vertrauenskrise der Europäischen Union ist klar zu sagen, wohin sich die Europäische Union entwickeln soll. Eine "dynamische Entwicklung", die das Ziel nicht absteckt, schürt Ängste und Mißtrauen.

II. Europa der verschiedenen Geschwindigkeiten

3. Alle nur gemeinsam lösbaren Aufgaben in Europa müssen im Rahmen der Europäischen Union wahrgenommen werden. Sonderformen der europäischen Zusammenarbeit außerhalb der Europäischen Union sollten soweit als irgend möglich vermieden werden.

Alle Aufgaben von europäischer Dimension sollten im gemeinsamen institutionellen Rahmen der Europäischen Union wahrgenommen werden. Dies kann in unvermeidbaren Fällen auch mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten geschehen. Es würde den Erfolg der europäischen Integration jedoch gefährden, würden sich für alle möglichen Aufgaben verschiedene Staaten in verschiedenen institutionellen Konstruktionen zusammenfinden. Eine solche Zersplitterung - über die ohnehin bestehende hinaus - stünde den Erfordernissen der Transparenz und Konzentration europäischen Handelns entgegen. Europa drohte in diesem Fall erneut zum Spielball widerstrebender Interessen und Allianzen zu werden.

4. Die von der Europäischen Union wahrzunehmenden Aufgaben sollten grundsätzlich von allen Mitgliedstaaten gleichzeitig mitgetragen werden. Für eine von einzelnen Mitgliedstaaten gewünschte engere Zusammenarbeit sollte der Vertrag über die Europäische Union in einer Weiterentwicklungsklausel die Bereiche festlegen, innerhalb derer dies - im Rahmen der EU - möglich sein soll. In Betracht kommen etwa Bereiche der inneren Sicherheit, der Flüchtlings- und Asylpolitik, der Wirtschaftspolitik, der Sozialpolitik oder der Außen- und Sicherheitspolitik.

Die Mitgliedstaaten, die davon Gebrauch machen wollen, legen Einzelheiten - nach Anhörung von Kommission, Rat und EP - in einem Vertrag fest, der der nationalen Ratifizierung bedarf.

Grundsatz soll die Beteiligung aller Mitgliedstaaten an allen gemeinschaftlichen Aufgaben der EU bleiben. Das gilt vor allem für den gegenwärtigen Integrationsstand. Wünscht eine beschränkte Anzahl von Mitgliedstaaten aber eine engere Zusammenarbeit in bestimmten Bereichen, sollte ihnen das nicht verwehrt werden. Sie soll sich aber im institutionellen Rahmen der EU vollziehen.

Dazu ist ein zweistufiges Verfahren vorgesehen. Im Vertrag selbst und damit unter Zustimmung aller Mitgliedstaaten sollten die Bereiche festgelegt werden, die einer engeren Zusammenarbeit offenstehen. Im wesentlichen handelt es sich um Bereiche, die bisher nicht vergemeinschaftet sind. Dies läßt die weitergehende Forderung nach einer Vergemeinschaftung von Teilen der Innen- und Justiz- sowie Außen- und Sicherheitspolitik unberührt (Ziffern 8, 9). Die WWU wird nicht erwähnt, weil hierfür bereits spezielle Regeln im Vertrag vorgesehen sind. An der zweiten Stufe, nämlich bei der vertraglichen Festlegung zu konkreten Bereichen der engeren Zusammenarbeit, sollen nur die Mitgliedstaaten mitwirken, die sich daran beteiligen wollen. Diese Zweistufigkeit soll den (noch) nicht beteiligungswilligen Staaten das Gefühl geben, nicht ausgegrenzt zu werden.

5. Der Vertrag sollte weiter vorsehen, daß beitrittswillige Staaten für bestimmte Bereiche bereits vor dem vollen Beitritt eine Teilmitgliedschaft erhalten können.

Die gebräuchlichen Assoziationsabkommen, die es weiterhin geben soll, werden nicht immer voll den Bedürfnissen der beitrittswilligen Staaten gerecht. Solche Staaten könnten jetzt bereits in bestimmten Bereichen an der Politik der EU mitwirken. Konkrete Vereinbarungen sind formal wie Beitrittsabkommen zu behandeln.

6. An der Ausarbeitung von Rechtsakten können in den Organen der EU nur die Mitgliedstaaten mitwirken, die sich daran beteiligen. Die anderen Mitgliedstaaten haben aber jederzeit das Recht, an diesen Politikbereichen nach Durchführung der notwendigen nationalen Ratifizierungsverfahren teilzunehmen.

Die Entscheidungen in Bereichen einer engeren Zusammenarbeit sollen in den Organen der EU mit den dort üblichen Instrumenten erfolgen. Es sollen aber nur die jeweils beteiligten Mitgliedstaaten mitwirken. Das gilt umgekehrt auch in Fällen einer Teilmitgliedschaft, hier wirken die beitrittswilligen Staaten zusätzlich mit.

III. Verteilung und Abgrenzung der Kompetenzen

7. Die Aufgaben und Befugnisse der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten sind unter strikter Anwendung des Subsidiaritätsprinzips klar abzugrenzen. Die Europäische Union muß sich auf die nur gemeinschaftlich lösbaren Aufgaben konzentrieren und die hierfür notwendigen Kompetenzen erhalten. Demgegenüber sind Belange, die ausreichend auf der Ebene der Mitgliedstaaten und Regionen lösbar sind, diesen zu überlassen.

Die derzeitige Vertrauenskrise der Europäischen Union kann nur überwunden werden, wenn die Europäische Union endlich in die Lage versetzt wird, die eigentlichen europäischen Herausforderungen erfolgreich anzugehen. Die Europäische Union muß aufhören, unter Verstoß gegen das Subsidiaritätsprinzip in die Bereiche der Bürger einzugreifen, die ausreichend auf mitgliedstaatlicher und regionaler Ebene gelöst werden können.

8. Die Europäische Union muß verstärkte Befugnisse in der Außen- und Sicherheitspolitik erhalten. Dies schließt eine gemeinsame Verteidigung ein. Das Einstimmigkeitsprinzip ist auf besondere Ausnahmefälle zu begrenzen. Die Vorbereitung der gemeinsamen Politik ist der Kommission, hilfsweise einem hochrangig besetzten gesonderten Sekretariat zu übertragen. Einzelne Bereiche sind in den EG-Vertrag zu überführen und damit zu vergemeinschaften.

Eine erfolgreiche gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitikist eine Kernvoraussetzung für die Schaffung einer Politischen Union. Sie ist unabdingbar für die Rückgewinnung von Glaubwürdigkeit der EU und die Überwindung der derzeitigen Vertrauenskrise. Die eklatanten Schwächen der zudem nur ansatzweise verwirklichten intergouvernementalen Zusammenarbeit in der sog. 2. Säule des Vertrages über die Europäische Union müssen beseitigt werden.

9. Wichtige Bereiche der Innen- und Rechtspolitik sind in die Gemeinschaftsverfahren zu überführen. Das gilt für das materielle und formelle Asylrecht ebenso wie für eine gemeinsame Flüchtlings- und Asylpolitik sowie einen gemeinschaftlichen Fahndungs- und Datenverbund im Bereich innere Sicherheit.

Diese Verfahren der intergouvernementalen Zusammenarbeit haben sich bisher als wenig effizient und zeitraubend erwiesen. Die Schengen-Methode (Konventionen, die durch die nationalen Parlamente ratifiziert werden müssen) ist nicht geeignet, die größer werdenden Herausforderungen der inneren Sicherheit zu bewältigen. Aus Gründen der Effizienz ist es zudem notwendig, von dem Einstimmigkeitsprinzip zu Mehrheitsentscheidungen überzugehen.

10. Bestimmte Aufgaben der Europäischen Union wie beispielsweise Fremdenverkehr müssen gemäß dem Subsidiaritätsprinzip auf die Mitgliedstaaten zurückverlagert werden.

Schon heute verfügt die Europäische Union nicht über Befugnisse im Bereich Fremdenverkehr. Aber auch die bloße Aufgabenzuweisung in Art. 3 EGV ist aufzuheben.

11. Das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigugng ist zu stärken. Die Befugnisnormen des Vertrages müssen im Interesse der Rechtssicherheit und Transparenz nach dem Vorbild der Artikel 126 bis 129 EGV eindeutiger gefaßt werden. Notwendig ist eine exakte Unterscheidung zwischen zulässiger Auslegung vorhandener Befugnisnormen und Vertragsänderungen.

Ziel ist es, Klarheit für die Bürger zu schaffen, inwieweit die Europäische Union rechtsetzend tätig werden darf. Bayern wird hier zu Beginn der Arbeiten der Reflexionsgruppe konkrete Vorschläge vorlegen. Es ist auch ein Gebot des Demokratieprinzips, daß die nationalen Gesetzgeber jeder Ausweitung der im Vertrag nicht vorgesehenen Rechtsetzung durch die Europäische Union zustimmen müssen.

12. Art. 3 EGV ist in einen nur beschreibenden Katalog vorhandener Aufgaben umzuwandeln, der auf die maßgeblichen Befugnisnormen verweist. Konkret soll Art. 3 mit nachfolgendem Satz eingeleitet werden:

"Die Gemeinschaft besitzt Aufgaben in den Schranken des Art. 3 b und nach Maßgabe der in diesem Vertrag zugewiesenen Befugnisse in folgenden Bereichen:"

Der bisherige Zielkatalog des Art. 3 EGV ist problematisch, da er zu einer unzulässig weiten Auslegung vorhandener Befugnisnormen und zu einer zu weit gehenden Anwendung von Generalklauseln geführt hat. Dieser weitgefaßte Zielkatalog ist daher unter Verweis auf das Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung in einen rein deklaratorischen Aufgabenkatalog umzuwandeln. Ein erster Vorschlag für einen solchen Aufgabenkatalog findet sich in der Anlage.

13. Die Generalklausel Art. 235 EGV ist zu streichen, Art. 100 a EGV ist entsprechend der Rechtsprechung des EUGH einzuschränken.

Generalklauseln hatten in der Anfangsphase der Gemeinschaft als Vertragsabrundungskompetenzen einer auf dynamische Entwicklung angelegten Gemeinschaft eine Berechtigung. Heute haben diese stark an praktischer Bedeutung eingebüßt. Bei dem nach Abschluß der Regierungskonferenz 1996 erreichten Stand der Integration kommt es nun darauf an, die Unterscheidung zwischen den begrenzt eingeräumten Hoheitsbefugnissen und der Vertragsänderung konsequent zu beachten.

IV. Subsidiaritätsprinzip

14. Das im Vertrag verankerte Subsidiaritätsprinzip muß konsequent angewandt werden. Mißinterpretationen muß durch Klarstellungen im Text des Art. 3 b EGV der Boden entzogen werden.

15. Der mißverständliche letzte Halbsatz des in Art. 3 b EGV verankerten Subsidiaritätsprinzips ("und daher .... besser .... erreicht werden können.") muß gestrichen werden.

16. Die systemfremde nur im Text des Subsidiaritätsprinzips vorgenommene Unterscheidung zwischen ausschließlichen und nicht ausschließlichen Zuständigkeiten muß entfallen.

17. Jedes Tätigwerden der Europäischen Union ist zu begründen und unterliegt der Überprüfung durch den Europäischen Gerichtshof.

18. Demnach hätte das in Art. 3 b verankerte Subsidiaritätsprinzip künftig folgenden Wortlaut:

"Die Gemeinschaft wird nach dem Subsidiaritätsprinzip nur tätig, sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf den Ebenen der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Bei der Ausübung einer Gesetzgebungsbefugnis müssen die Voraussetzungen dieses Satzes von dem Organ der Gemeinschaft, das die Initiative ergriffen hat, nachvollziehbar dargelegt werden. Ihr Vorliegen unterliegt der gerichtlichen Überprüfung durch den Gerichtshof."

Die Kommission wendet im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips die Besserklausel an und ignoriert damit die wesentliche Festlegung des Art. 3 b EGV, daß die EU nur dann tätig werden kann, wenn Ziele auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können. Zudem versucht die Kommission den Anwendungsbereich des Subsidiaritätsprinzips durch eine viel zu weitgehende Definition der ausschließlichen Zuständigkeiten einzuschränken (z.B. Binnenmarktbereich). Demgegenüber sollte die umfassende Geltung des Subsidiaritätsprinzips und die vereinzelt bestrittene gerichtliche Überprüfbarkeit dieses Prinzips festgeschrieben werden. Durch den im Plural verwendeten Begriff "Ebenen der Mitgliedstaaten" wird klargestellt, daß auch Regionen und Kommunen umfaßt sind.

V. Institutionelle Reformen

19. Den Organen der Europäischen Union muß im Sinne des Grundsatzes der Gewaltenteilung eine klare und eindeutige Funktion entweder als Exekutive, Legislative oder Judikative (sowie Rechnungsprüfung) zugewiesen werden. Die Zusammensetzung der Organe, muß auf deren jeweilige Funktion hin ausgerichtet sein.

Nur so werden die Aufgaben und politischen Verantwortlichkeiten der einzelnen Organe klar getrennt und damit transparent. Die Wahrung des Gewaltenteilungssatzes ist nicht nur in einem Staat, sondern auch in einem Staatenverbund erforderlich, der wichtige Bereiche staatlicher Souveränität zur selbständigen Ausführung übertragen erhalten hat. Je mehr Aufgaben einem solchem Staatenverbund übertragen werden, desto eher muß er sich an den allgemein gültigen demokratischen und verfassungsrechtlichen Grundprinzipien messen lassen.

20. Die politische Verantwortung der Europäischen Kommission für eine Zusammenführung der verschiedenen nationalen Interessen zu einem Gemeinschaftsinteresse muß gerade in der größer werdenden Europäischen Union gestärkt werden.

Diese Forderung dient einer transparenteren und rechtstaatlichen Grundsätzen genügenden Organstruktur der EU. Sie ist zudem eine Voraussetzung dafür, die Handlungsfähigkeit der Europäischen Union zu sichern. Die Vergrößerung der EU führt zwangsläufig auch zur Zunahme unterschiedlicher nationaler Interessen. Es bedarf daher eines Gemeinschaftsorgans, das unter Beachtung der Kompetenzabgrenzung dem Gemeinschaftsinteresse verpflichtet und andererseits dem Rat und dem Europäischen Parlament politisch verantwortlich ist.

Der derzeitige Zustand bewirkt ein weitgehendes Fehlen politischer Führung innerhalb der Europäischen Union:

Die von manchen Mitgliedstaaten geforderte Schwächung der Kommission zugunsten des Rats hätte eine Renationalisierung und damit eine Schwächung der EU insgesamt zur Folge. Die ungefilterte Einspeisung nationaler Gegensätze in den Rat könnte seine Einigungsfähigkeit überfordern und damit auch das bisher Erreichte wie den Binnenmarkt gefährden.

21. Die Anzahl der Mitglieder der Kommission sollte begrenzt werden. Sie sollte 20 nicht überschreiten. Die genaue Anzahl der Kommissare wird vom Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs einvernehmlich mit dem benannten Präsidenten der Kommission während des Besetzungsverfahrens festgelegt.

Die Zahl der Mitglieder der Europäischen Kommission muß angesichts der bevorstehenden weiteren Erweiterung der EU im Interesse der Arbeitsfähigkeit begrenzt werden. Die Folge wäre, daß über kurz oder lang die größeren Mitgliedstaaten nicht mehr zwei Kommissare bzw. nicht mehr alle (kleinen) Mitgliedstaaten einen Kommissar stellen können. Die Auswahl der Kommissare muß daher künftig insbesondere nach geographischen und politischen Gesichtspunkten erfolgen.

22. Der Präsident der Kommission wird durch den Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs benannt und durch das Europäische Parlament bestätigt. Er wählt gemeinsam mit dem Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs die übrigen Kommissare aus. Die Kommission stellt sich insgesamt einem Zustimmungsvotum des EuropäischenParlaments. Abstimmungen im Rat sollten in diesem Zusammenhang mit doppelter, qualifizierter Mehrheit erfolgen (siehe Ziffer 29).

Der Kommissionspräsident soll ein Mitentscheidungsrecht bei der Zusammensetzung der Kommission erhalten, für deren Entscheidungen er politische Verantwortung zu übernehmen hat.

23. Das Europäische Parlament und der Rat bilden gemeinsam die Legislative der Europäischen Union. Hierbei ist das Europäische Palament Vertretungsorgan der Bürger in der Europäischen Union, der Rat Vertretungsorgan der Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

24. Dem Europäischen Parlament soll eine grundsätzlich gleichberechtigte Stellung neben dem Rat durch Ausweitung des Mitentscheidungsverfahrens eingeräumt werden. Das Europäische Parlament erhält ein Initiativrecht. Voraussetzungen dafür ist aber, daß das Prinzip der Gleichheit der Wahl bei Zusammensetzung des Europäischen Parlaments mit Ausnahmen für die kleinsten Mitgliedstaaten erfüllt ist.

Die Stärkung des Europäischen Parlaments setzt unter anderem eine Stärkung der demokratischen Prinzipien im Parlament selbst voraus. Wesentliches Manko ist derzeit, daß das Parlament nicht nach dem Prinzip der Gleichheit der Wahl zusammengesetzt ist. Da das Parlament Vertretungsorgan der Bürger, nicht in erster Linie der Mitgliedstaaten - diese Rolle übernimmt der Rat als zweite Kammer der Legislative - sein soll, verstößt eine Umsetzung des Prinzips der Gleichheit der Wahl bei der Zusammensetzung des Europäischen Parlaments nicht gegen den Charakter der Europäischen Union als Staatenverbund. Dennoch sollte den kleinsten Mitgliedstaaten eine gewisse Mindestrepräsentanz im Europäischen Parlament gesichert werden.

25. Ein einheitliches europäisches Wahlverfahren mit regionalem Bezug der Abgeordneten sollte bei der Europawahl 1999 Anwendung finden. 26. Voraussetzung für die Übertragung stärkerer politischer Verantwortung auf die Europäische Kommission und für die gleichberechtigte Stellung des Europäischen Parlaments als Legislativorgan neben dem Rat ist eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen Europäischer Union und Mitgliedstaaten.

Europäische Kommission und Europäisches Parlament als strukturbedingt eher zentralistisch ausgerichtete Organe können nur gestärkt werden, wenn Eingriffe in die Kompetenzen der Mitgliedstaaten und Regionen durch eine verbesserte Kompetenzabgrenzung, wie sie oben gefordert wird, weitgehend ausgeschlossen werden.

27. Der Rat sollte sich künftig auf seine Rolle als Legislativorgan beschränken. Wegen des Charakters der Europäischen Union als Staatenverbund muß er eine gleichberechtigte Rolle, wie sie das derzeitige, aber zu vereinfachende Mitentscheidungsverfahren sichert, behalten. Neben dem Europäischen Parlament erhält auch der Rat ein Initiativrecht.

28. Zur Verbesserung der Kontinuität der Arbeit des Rats wird der Vorsitz durch ein aus drei Mitgliedstaaten gebildetes Präsidium wahrgenommen. Dieses Präsidium wird gebildet aus dem turnusmäßigen Vorsitzenden sowie den beiden Mitgliedstaaten, die den Vorsitz in der Periode vorher und nachher innegehabt haben bzw. inne haben werden. Im Präsidium werden alle Entscheidungen einvernehmlich getroffen.

29. Bei Abstimmungen im Rat wird die bisherige qualifizierte Mehrheit durch eine doppelte Mehrheit ersetzt. Beschlüsse kommen demnach zustande, wenn eine Mehrheit von Staaten zugestimmt hat und diese Mehrheit eine Mehrheit der von diesen Staaten repräsentierten Bevölkerung der Europäischen Union ausmacht. Im Regelfall sollte es sich bei den Mehrheiten um einfache handeln (einfache doppelte Mehrheit), bei besonders bedeutsamen Beschlüssen muß jeweils eine 2/3 Mehrheit erreicht werden (qualifizierte doppelte Mehrheit).

30. Europäisches Parlament und Rat wirken anhand weniger Verfahren zusammen. In der Regel findet ein vereinfachtes Mitentscheidungsverfahren Anwendung.

31. Beim Europäischen Gerichtshof wird eine gesonderte Kammer gebildet, die für Kompetenzstreitigkeiten einschließlich Rechtsstreitigkeiten über die Wirkung des Subsidiaritätsprinzips als Kompetenzausübungssperre zuständig ist. Diese Kammer setzt sich aus den Richtern des Europäischen Gerichtshofs sowie je einem Vertreter der obersten Gerichte der Mitgliedstaaten zusammen. Die gesonderte Kammer tagt in paritätisch besetzten Senaten von 8 Richtern.

Der Europäische Gerichtshof als Organ der Europäischen Union ist angesichts des Charakters der EU als Staatenverbund in seiner derzeitigen Zusammensetzung nicht geeignet, Kompetenzstreitigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten und Regionen zu schlichten. Durch eine paritätisch aus Richtern der Europäischen Union und der Mitgliedstaaten besetzte Kammer lassen sich drohende Konflikte zwischen dem EUGH und den obersten Gerichten der Mitgliedstaaten leichter vermeiden.

32. Die Mitglieder des Europäischen Rechnungshofs sollen wie die Richter des Europäischen Gerichtshofes einvernehmlich von den Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden.

Die Mitglieder von Europäischem Gerichtshof und Rechnungshof üben Kontrollfunktionen gegenüber der Europäischen Union aus. Es entspricht daher ihrer Bedeutung, wenn die Mitglieder dieser beiden Organe nicht durch ein anderes Organ der Europäischen Union, sondern durch die Regierungen der Mitgliedstaaten ernannt werden.

VI. Ausschuß der Regionen

33. Der Ausschuß der Regionen ist zu einem reinen Organ der dritten Ebene, also der Regionen, fortzuentwickeln. Im Ausschuß der Regionen sollten alle Regionen vertreten sein. Die Vertreter müssen demokratisch legitimiert sein und für ihre Region sprechen können. Soweit eine Vertretung aller Regionen im Ausschuß der Regionen wegen der begrenzten Zahl der zur Verfügung stehenden Sitze pro Mitgliedstaat nicht möglich ist, müssen sich diese Regionen auf gemeinsame Vertreter einigen.

Die Regionen müssen ein eigenes Organ innerhalb der Europäischen Union erhalten. Nur so kann ihre Rolle ihrer Bedeutung entsprechend gestärkt werden. Nur so kann zudem die Legitimität des Ausschusses der Regionen als Organ der dritten Ebene gestärkt und damit die Durchsetzbarkeit von regionalen und von den Regionen mitvertretenen kommunalen Interessen verbessert werden. Eine möglichst hochrangige politische Vertretung der Regionen ist hierfür unerläßlich. Dies bedeutet aber nicht, daß nicht zur Gewährleistung einer sachgerechten und umfassenden Vorbereitung der Plenarsitzungen auf den Ebenen unterhalb der Plenarsitzungen eine Vertretung der Mitglieder des Ausschusses der Regionen durch bevollmächtigte Beamte möglich sein sollte.

Für die Kommunen ist ein Beirat der kommunalen Gebietskörperschaften bei der Kommission einzurichten.

34. Der Regionalausschuß muß ein Mitentscheidungsrecht erhalten, sobald er zu einem reinen Vertretungsorgan der Regionen als dritter Ebene der Europäischen Union fortentwickelt ist.

Ein Ausschuß der Regionen, in dem wie derzeit lediglich Repräsentanten aus den verschiedenen nachmitgliedstaatlichen Ebenen vertreten sind, bleibt mangels nachvollziehbarer Auswahl und Legitimation zwangsläufig auf eine beratende Funktion beschränkt.

35. Dem Regionalausschuß sind zusätzliche obligatorische Anhörungsrechte in den Bereichen Umwelt, Verwirklichung der Informationsgesellschaft und berufliche Bildung einzuräumen. Er muß zudem ein Klagerecht erhalten, daß sich auch auf die Durchsetzung des Subsidiaritätsprinzips erstreckt. Seine Stellungnahmen sind auch dem Europäischen Parlament zuzuleiten. Für Bereiche, in denen der Ausschuß der Regionen obligatorisch zu hören ist, erhält er ein Initiativrecht.

36. Der Regionalausschuß sollte einen eigenen organisatorischen Unterbau erhalten.

VII. Klagerecht für Regionen, kommunales Selbstverwaltungsrecht

37. Alle Regionen, die durch Maßnahmen der Europäischen Union in eigenen Gesetzgebungskompetenzen betroffen sind, erhalten ein Klagerecht.

38. Das kommunale Selbstverwaltungsrecht ist in den Verträgen zu verankern. Hierzu ist Art. F Abs. 1 EUV um folgenden Satz zu ergänzen:

"Die Europäische Union achtet insbesondere den Staatsaufbau der Mitgliedstaaten und das kommunale Selbstverwaltungsrecht."

Eine Beeinträchtigung der kommunalen Selbstverwaltung, die ein innerhalb der EU anerkanntes Prinzip ist, durch Maßnahmen der EU muß ausgeschlossen werden.

VIII. Politische Union als Voraussetzung der Wirtschafts- und Währungsunion

39. Bayern betont seit Beginn der Verhandlungen zur Wirtschafts- und Währungsunion, daß ohne eine gleichgewichtige Politische Union (in Form eines Staatenverbundes) ein Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion nicht in Betracht kommt. Nur innerhalb der notwendigen Klammer einer Politischen Union kann eine Wirtschafts- und Währungsunion mit ihren auch divergierenden Kräften erfolgreich durchgeführt werden.

Dies bedeutet, daß - wie schon bei den Verhandlungen zum Vertrag von Maastricht gefordert - auf der Regierungskonferenz 1996 die institutionellen und kompetenzmäßigen Voraussetzungen für eine erfolgreiche Politik der Europäischen Union vor allem in den Bereichen der Außen- und Sicherheitspolitik sowie der Innen- und Rechtspolitik geschaffen werden müssen. Ohne eine gleichgewichtige Politische Union ist eine Wirtschafts- und Währungsunion nach allen Erfahrungen nicht lebensfähig.

40. Die im Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten für eine Koordinierung der Wirtschaftspolitiken müssen voll ausgeschöpft, die im Vertrag niedergelegten Konvergenzkriterien strikt eingehalten werden. Im Vertrag oder in sonstiger Form muß klargestellt werden, daß die Konvergenzkriterien strikt nach der jeweils aktuellen Datenlage angewendet werden müssen und die Mitgliedstaaten nicht nur zu einem Stichtag die Kriterien voll erfüllen müssen, sondern auch in der Lage sein müssen, dies weiterhin zu tun.

Die Erfahrungen beim Ratsbeschluß vom 19.09.1994 zur Überwachung der Haushaltslage in den Mitgliedstaaten machen eine nachdrückliche Einforderung einer strikten Anwendung der Konvergenzkriterien erforderlich. Obwohl ein Mitgliedstaat damals hinsichtlich seines Schuldenstandes den Referenzwert von 60 % um gut die Hälfte überstiegen hat, wurde ihm kein übermäßiges Haushaltsdefizit attestiert. Es ist daher notwendig, solche Mißinterpretationen der ohnehin nicht übermäßig ambitiösen Konvergenzkriterien durch eine Klarstellung im Vertrag oder in sonst verbindlicher Form künftig auszuschließen.

IX. Vorbereitung der Finanzreform 1999

41. Die Regierungskonferenz 1996 muß genutzt werden, um den Eigenmittelbeschluß 1999 vorzubereiten. Notwendig ist vor allem eine gerechtere Verteilung der Nettolasten, die sich nach dem wirtschaftlichen Wohlstand bemessen müssen. Die derzeit mit der wirtschaftlichen Leistungskraft nicht in Einklang stehende hohe Nettobelastung der Bundesrepublik Deutschland von 22 Milliarden DM mit steigender Tendenz muß erheblich reduziert werden.

42. Wesentliche Bestandteile der Finanzreform für das Jahr 1999 müssen sein

X. Vorbereitung der Anpassung der Agrarpolitik an die Vollendung des Binnenmarktes und an die Auswirkungen der Finanzreform

43. In der gemeinsamen Agrarpolitik ist eine Entflechtung der Zuständigkeiten und eine teilweise Rückverlagerung auf die Mitgliedstaaten zwingend erforderlich.

Eine Finanzreform der EU verbunden mit einer ausgewogenen Lastenverteilung auf die Mitgliedstaaten wird erhebliche Auswirkungen auf die agrarpolitischen Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinschaft nach sich ziehen. Dies gilt insbesondere für den Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft.

Zusätzlicher Druck, die Agrarpolitik neu zu ordnen, wird mittelfristig durch den Beitritt der mittel- und osteuropäischen Staaten entstehen.
Diese absehbaren Beschränkungen der finanziellen Möglichkeiten des Europäischen Ausgleichs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft, verbunden mit einer überzogenen Komplexität der Rechtssetzung in diesem Bereich, die erhebliche negative Wirkungen auf die Akzeptanz der Politik hervorruft, machen eine Entflechtung der Zuständigkeiten für die gemeinsame Agrarpolitik zwingend erforderlich. Nur so kann auch dem Subsidiaritätsprinzip zum Durchbruch verholfen werden.

44. Wesentliche Bestandteile einer Neuordnung der gemeinsamen Agrarpolitik sollten sein:


Anlage: Befugnisse der Europäischen Union

Vorbemerkung: Im folgenden werden die bestehenden Aufgaben der EG/EU in Art einer "Inhaltsangabe" zusammengefaßt. Die Inhaltsangabe ist unterteilt in Buchstaben A. bis D., wobei unter A. die ausschließlichen, unter B. die nicht-ausschließlichen, unter C. die ergänzenden Zuständigkeiten und unter D. die noch zu vergemeinschaftenden Bereiche eingeordnet sind. Eingerückt finden sich Hinweise auf einschlägige Fundstellen in den geltenden Verträgen.

    A.
  1. Gemeinsame Handelspolitik einschließlich Zolltarifen und materiellem Zollrecht (Art. 28, 110 ff., 113 Abs. 1 EGV)

  2. Rahmenrecht für Landwirtschafts- und Fischereimarktordnung (Art. 38 ff. EGV),

  3. Geldpolitik (ab dem Eintritt in die dritte Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion, Art. 105 ff. EGV),

  4. Rechtsverhältnisse der im Dienst der Europäischen Union stehenden Personen (Art. 162 Abs. 2 EGV),

  5. Assoziierung mit Drittstaaten und internationalen Organisationen (Art. 228, 238 EGV),

    B.
  6. Regelungen zur Sicherung von Ansprüchen auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit (Art. 51 EGV).

  7. Rechtsbeziehungen des Bürgers zur Europäischen Union unter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zur Regelung ihrer staatsbürgerlichen Rechtsverhältnisse (Art. 8 a EGV).

  8. Grundzüge des Wahlrechts bei den Wahlen Parlament (Art. 8 b, 138 Abs. 3 EGV),

  9. Angleichung der Vorschriften der Mitgliedstaaten, soweit dies zur Errichtung und zum Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist und die vorzunehmende Handlung nicht nur nebenbei eine Harmonisierung der Marktbedingungen innerhalb der Gemeinschaft bewirkt (Art. 100 a EGV),

  10. Agrarstrukturpolitik und direkte Transferzahlungen an die landwirtschaftlichen Betriebe (Art. 40 ff. EGV),

  11. Regelungen über die Ausübung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und Niederlassungsrechte der Selbständigen und Unternehmen unter dem Vorbehalt der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit (Art. 49, 54 Abs. 2, 56 Abs. 2 EGV),

  12. Gegenseitige berufliche Anerkennung der Diplome und sonstigen Befähigungsnachweise (Art. 57 EGV),

  13. Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten (Art. 69 EGV),

  14. Regelungen für den grenzüberschreitenden Straßen-, Eisenbahn-, Schiffahrts- und Luftverkehr (Art. 75 EGV),

  15. Wettbewerbsregeln, die den gemeinsamen Markt betreffen (Art. 87 ff. EGV),

  16. Kontrolle staatlicher Beihilfen zur Vermeidung innergemeinschaftlicher Wettbewerbsverzerrungen (Art. 93 f. EGV),

  17. Angleichung der Umsatzsteuern, Verbrauchsabgaben und sonstigen indirekten Steuern, soweit dies zum Funktionieren des Binnenmarktes erforderlich ist und kein eigenes Steuerfindungsrecht der Europäischen Union beinhaltet (Art. 99 EGV),

  18. Koordinierung der Wirtschaftspolitiken der Mitgliedstaaten (Art. 103 ff. EGV),

  19. Mindeststandards im Bereich des Arbeitsschutzes (Art. 118 a EGV),

  20. gemeinschaftsweite Belange des Umweltschutzes (Art. 130 s EGV),

  21. Maßnahmen nach Maßgabe des Sozialprotokolls,

    C.
  22. Fördermaßnahmen auf den Gebieten des Austausches und der Zusammenarbeit in der allgemeinen Bildung, Maßnahmen in der beruflichen Ausbildung außerhalb der allgemeinbildenden Schulen und Hochschulen, unbeschadet der ausschließlichen Verantwortung der Mitgliedstaaten für Inhalt, Strukturen und Organisationsformen des Bildungswesens (Art. 126 f. EGV),

  23. Fördermaßnahmen zur Verbesserung des Bewußtseins kultureller Zusammengehörigkeit in Europa, insbesondere im Zusammenhang mit europäischen Großprojekten, unter Wahrung der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für Inhalt und Gestaltung des Kulturbereiches (Art. 128 EGV),

  24. Fördermaßnahmen auf dem Gebiet der Gesundheitspolitik (Art. 129 EGV),

  25. Fördermaßnahmen auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes (Art. 129 a EGV),

  26. Fördermaßnahmen beim Auf- und Ausbau transeuropäischer Netze unbeschadet der ausschließlichen Planungshoheit der Mitgliedstaaten (Art. 129 c EGV),

  27. wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt einschließlich der Strukturfondsförderung und deren Durchführungsregelungen (Art. 130 a ff. EGV),

  28. Fördermaßnahmen auf den Gebieten der Forschung und der technologischen Entwicklung (Art. 130 g ff. EGV),

  29. Förderung der Entwicklungszusammenarbeit (Art. 130 w EGV),

    D.
  30. Harmonisierung des Asylrechts (Art. K EUV),

  31. Grundlagen einheitlicher Flüchtlingspolitik (Art. K EUV),

  32. Bekämpfung der grenzüberschreitenden Kriminalität mittels einer zentralen Gemeinschaftseinrichtung mit Koordinierungsaufgaben (Art. K EUV).

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