Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie

Regelungen für den Zugang zum Physiologisch- Chemischen Praktikum für Mediziner und Zahnmediziner

gültig ab WS 1992/93

Abschnitt I:
Zuteilung von Arbeitsplätzen

  1. Der Zugang zum Physiologisch-Chemischen Praktikum ist durch Beschluß des Fachbereichsrates des Fachbereichs 5 beschränkt worden, um die ordnungsgemäße Ausbildung der eingeschriebenen Studierenden der Medizin bzw. Zahnmedizin zu gewährleisten. Die Begrenzung der Teilnehmerzahl wird in jedem Semester durch Aushang des Dekans bekanntgegeben.

  2. Eine erfolgreiche Teilnahme am Physiologisch-Chemischen Praktikum setzt Grundkenntnisse in Physik, Biologie, Anatomie und Physiologie sowie ausreichende Kenntnisse in Chemie und Physiologischer Chemie voraus. Das Praktikum soll daher in der Regel im vorletzten oder letzten Semester des vorklinischen Studiums (Medizin: 3. oder 4. Semester, Zahnmedizin: 4. oder 5. Semester) absolviert werden.

  3. Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung eines Arbeitsplatzes sind für alle Studierenden die Immatrikulation an der Universität Münster und die Vorlage einer Bescheinigung über die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme am Chemischen Praktikum für Mediziner oder Zahnmediziner oder einer anerkannten äquivalenten Bescheinigung. Die Zuteilung erfolgt grundsätzlich nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Fristen.

  4. Bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen werden Arbeitsplätze im Physiologisch-Chemischen Praktikum in der Reihenfolge der folgenden Prioritätsgruppen zugeteilt:
    Gruppe 1:
    4. und höhere Semester Medizin; 5. und höhere Semester Zahnmedizin bei Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung.
    Gruppe 2:
    3. Semester Medizin; 4. Semester Zahnmedizin bei Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen der naturwissenchaftlichen Vorprüfung.
    Gruppe 3:
    2. Semester Medizin; 3. Semester Zahnmedizin bei Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen der naturwissenschaftlichen Vorprüfung; 4. und höhere Semester Zahnmedizin (ohne naturwissenschaftliche Vorprüfung).
    Gruppe 4:
    3. Semester Zahnmedizin (ohne naturwissenschaftliche Vorprüfung).
    Gruppe 5:
    1. Semester Medizin; 2. Semester Zahnmedizin
    Gruppe 6:
    1. Semester Zahnmedizin

  5. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden die Bewerber innerhalb der Prioritätsgruppen in Untergruppen eingeordnet und in folgender Reihenfolge aufgenommen:
    1. Studierende, die in einem vorausgegangenen Semester wegen einer Zugangsbeschränkung nach Par. 81 (3) WissHG ein Praktikum bzw. einen Kurs trotz ordnungsgemäßer Anmeldung und Teilnahme am Zuteilungsverfahren nicht mindestens in dem im Musterstundenplan vorgesehenen Semester absolvieren konnten.
    2. Studierende ohne Sonderstatus
    3. Studierende, denen das Landesprüfungsamt Studienleistungen, die in anderen Studiengängen erbracht wurden, auf das Studium der Medizin / Zahnmedizin angerechnet hat, in der Prioritätsgruppe, in die sie bei Addition ihrer Fachsemesterzahl und der Zahl der anerkannten Semester einzuordnen sind
    4. Studierende, die am Praktikum bereits mindestens zweimal erfolglos teilgenommen haben beim zweiten oder höheren Wiederholungsversuch (Einordnung jedoch höchstens in Prioritätsgruppe 2)
    5. Studierende, die bereits einmal einen Praktikumsplatz über das Ende der Nachrückfrist besetzt hatten und Praktikumstermine ohne Nachweis eines triftigen Grundes (z.B. attestierte Krankheit) versäumt haben (Einordnung jedoch höchstens in Prioritätsgruppe 2)
    6. Studierende, die sich ohne Nachweis eines triftigen Grundes (wie Studienortwechsel, attestierte Krankheit) erst nach Ablauf der Anmeldefrist anmelden (Einordnung jedoch höchstens in Prioritätsgruppe 2)

  6. Übertrifft die Zahl der Anmeldungen die Zahl der vorhandenen Praktikumsplätze, so werden die Plätze entsprechend der vorstehenden Prioritätsregelung gruppenweise verlost. Bei verspäteter Anmeldung tritt an die Stelle der Losnummer die Reihenfolge der Anmeldung.

  7. Die Vergabe der Praktikumsplätze erfolgt zunächst unter Vorbehalt. Zur endgültigen Zuteilung ist Voraussetzung, daß der Bewerber zu Beginn der Vorlesungszeit des Praktikumssemesters durch Unterschrift erklärt, daß er den Praktikumsplatz ordnungsgemäß in Anspruch nehmen wird. Danach findet eine Zuteilung von freigebliebenen oder freiwerdenden Arbeitsplätzen nur bis zum Praktikumsbeginn statt. Diese nachträgliche Platzzuteilung erfolgt zu angekündigten Terminen in der Reihenfolge der Prioritäts- bzw. Losposition an Bewerber, die persönlich anwesend sind und sich zur sofortigen Übernahme des Platzes bereiterklären. Das Nähere wird durch Aushang im Praktikumsbereich des Instituts für Physiologische Chemie und Pathobiochemie (Hinweise für Praktikumsteilnehmer, neben Raum 160) geregelt.

Abschnitt II:
Anerkennung von anderweitig erbrachten Praktikumsleistungen

  1. Bei Nachweis ausreichender praktischer und theoretischer Erfahrungen und Kenntnisse in den Fachgebieten Physiologische Chemie bzw. Biochemie, die in anderen Studiengängen oder während einer Berufsausbildung erworben wurden, können Teile des Praktikums auf schriftlichen Antrag erlassen werden. Dem Antrag sind Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an biochemischen bzw. physiologisch-chemischen Praktika und eine Aufstellung der durchgeführten Versuche oder beruflichen Tätigkeiten beizufügen.

  2. Die Anträge müssen grundsätzlich während der Anmeldefristen für das Praktikum gestellt werden. Sie können in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum ersten Tag der Vorlesungszeit des Praktikumssemesters gestellt werden.

  3. Eine Kommission von Lehrkräften des Physiologisch-Chemischen Praktikums entscheidet vor Beginn des Praktikums, ob die vorgelegten Nachweise die Vermutung begründen, daß der Antragsteller bereits Leistungen erbracht hat, die den im Physiologisch-Chemischen Praktikum geforderten Leistungen äquivalent sind. Aufgrund dieser Entscheidung kann eine Äquivalenzbescheinigung ausgestellt werden; es können auch Teile des Praktikums erlassen werden.

  4. Die Anrechnung bereits erbrachter Teilleistungen erfolgt unter der Auflage, daß der Antragsteller sämtliche ihm nicht erlassenen Leistungen innerhalb der in der Kursordnung für das Physiologisch-Chemischen Praktikum genannten Fristen erbringt. Der Antragsteller kann den Leistungsnachweis hinsichtlich der von ihm bisher nicht erbrachten Leistungen nur einmal versuchen. Gelingt ihm der geforderte Leistungsnachweis nicht, so erfolgt eine erneute Zulassung zum Praktikum (bei Vorliegen der in Abschnitt I genannten Voraussetzungen) ohne Erlaß von Leistungen und ohne Anrechnung von bereits erbrachten Teilen des Praktikums.

  5. Die schriftlichen Anträge nach (1) sind zu richten an:
    Institut für Physiol. Chemie und Pathobiochemie
    z.Hd. von Herrn Prof. Dr. Mersmann
    Waldeyerstr. 15, 48129 Münster

Diese Regelungen wurden vom Dekan der Medizinischen Fakultät am 2. Juli 1992 genehmigt und gelten erstmals für den Zugang zum Praktikum im WS 1992/93.

Betreuer: G. Mersmann (mersman@uni-muenster.de) 26.1.1995