Institut für Physiologische Chemie und Pathobiochemie
Regelungen für den Zugang zum Physiologisch- Chemischen Praktikum
für Mediziner und Zahnmediziner
gültig ab WS 1992/93
Abschnitt I:
Zuteilung von Arbeitsplätzen
- Der Zugang zum Physiologisch-Chemischen Praktikum
ist durch Beschluß des Fachbereichsrates des
Fachbereichs 5 beschränkt worden, um die ordnungsgemäße
Ausbildung der eingeschriebenen Studierenden der
Medizin bzw. Zahnmedizin zu gewährleisten. Die
Begrenzung der Teilnehmerzahl wird in jedem Semester
durch Aushang des Dekans bekanntgegeben.
- Eine erfolgreiche Teilnahme am
Physiologisch-Chemischen Praktikum setzt Grundkenntnisse in Physik,
Biologie, Anatomie und Physiologie sowie ausreichende
Kenntnisse in Chemie und Physiologischer Chemie voraus.
Das Praktikum soll daher in der Regel im vorletzten
oder letzten Semester des vorklinischen Studiums
(Medizin: 3. oder 4. Semester, Zahnmedizin: 4. oder 5.
Semester) absolviert werden.
- Mindestvoraussetzungen für die Zuteilung eines
Arbeitsplatzes sind für alle Studierenden die
Immatrikulation an der Universität Münster und die
Vorlage einer Bescheinigung über die regelmäßige und
erfolgreiche Teilnahme am Chemischen Praktikum für
Mediziner oder Zahnmediziner oder einer anerkannten
äquivalenten Bescheinigung. Die Zuteilung erfolgt
grundsätzlich nur nach ordnungsgemäßer Anmeldung
innerhalb der durch Aushang bekanntgegebenen Fristen.
- Bei Erfüllung der Mindestvoraussetzungen werden
Arbeitsplätze im Physiologisch-Chemischen Praktikum in
der Reihenfolge der folgenden Prioritätsgruppen zugeteilt:
- Gruppe 1:
- 4. und höhere Semester Medizin; 5. und höhere
Semester Zahnmedizin bei Vorlage einer Bescheinigung
über das Bestehen der naturwissenschaftlichen
Vorprüfung.
- Gruppe 2:
- 3. Semester Medizin; 4. Semester Zahnmedizin
bei Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen der
naturwissenchaftlichen Vorprüfung.
- Gruppe 3:
- 2. Semester Medizin; 3. Semester Zahnmedizin
bei Vorlage einer Bescheinigung über das Bestehen der
naturwissenschaftlichen Vorprüfung; 4. und höhere
Semester Zahnmedizin (ohne naturwissenschaftliche
Vorprüfung).
- Gruppe 4:
- 3. Semester Zahnmedizin (ohne
naturwissenschaftliche Vorprüfung).
- Gruppe 5:
- 1. Semester Medizin; 2. Semester Zahnmedizin
- Gruppe 6:
- 1. Semester Zahnmedizin
- Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen werden die Bewerber
innerhalb der Prioritätsgruppen in Untergruppen eingeordnet und in
folgender Reihenfolge aufgenommen:
- Studierende, die in einem vorausgegangenen Semester
wegen einer Zugangsbeschränkung
nach Par. 81 (3) WissHG ein Praktikum bzw. einen Kurs
trotz ordnungsgemäßer Anmeldung und Teilnahme am
Zuteilungsverfahren nicht mindestens in dem
im Musterstundenplan vorgesehenen Semester absolvieren konnten.
- Studierende ohne Sonderstatus
- Studierende, denen das Landesprüfungsamt
Studienleistungen, die in anderen Studiengängen
erbracht wurden, auf das Studium der Medizin /
Zahnmedizin angerechnet hat, in der Prioritätsgruppe, in die sie
bei Addition ihrer Fachsemesterzahl und der
Zahl der anerkannten Semester einzuordnen sind
- Studierende, die am Praktikum bereits mindestens zweimal
erfolglos teilgenommen haben beim zweiten oder höheren
Wiederholungsversuch (Einordnung jedoch höchstens in Prioritätsgruppe 2)
- Studierende, die bereits einmal einen Praktikumsplatz
über das Ende der Nachrückfrist besetzt hatten und Praktikumstermine
ohne Nachweis eines triftigen Grundes (z.B. attestierte Krankheit)
versäumt haben (Einordnung jedoch höchstens in Prioritätsgruppe 2)
- Studierende, die sich ohne Nachweis eines triftigen Grundes (wie
Studienortwechsel, attestierte Krankheit) erst nach Ablauf der
Anmeldefrist anmelden (Einordnung jedoch höchstens in Prioritätsgruppe 2)
- Übertrifft die Zahl der Anmeldungen die Zahl der
vorhandenen Praktikumsplätze, so werden die Plätze
entsprechend der vorstehenden Prioritätsregelung
gruppenweise verlost. Bei verspäteter Anmeldung tritt an die Stelle
der Losnummer die Reihenfolge der Anmeldung.
- Die Vergabe der Praktikumsplätze erfolgt zunächst
unter Vorbehalt. Zur endgültigen Zuteilung ist
Voraussetzung, daß der Bewerber zu Beginn der
Vorlesungszeit des Praktikumssemesters durch
Unterschrift erklärt, daß er den Praktikumsplatz
ordnungsgemäß in Anspruch nehmen wird.
Danach findet eine Zuteilung von freigebliebenen oder freiwerdenden
Arbeitsplätzen nur bis
zum Praktikumsbeginn statt. Diese nachträgliche Platzzuteilung
erfolgt zu angekündigten Terminen
in der Reihenfolge der Prioritäts- bzw.
Losposition an Bewerber, die persönlich anwesend sind
und sich zur sofortigen Übernahme des Platzes
bereiterklären. Das Nähere wird durch Aushang im
Praktikumsbereich des Instituts für Physiologische
Chemie und Pathobiochemie (Hinweise für
Praktikumsteilnehmer, neben Raum 160) geregelt.
Abschnitt II:
Anerkennung von anderweitig erbrachten
Praktikumsleistungen
- Bei Nachweis ausreichender praktischer und
theoretischer Erfahrungen und Kenntnisse in den
Fachgebieten Physiologische Chemie bzw. Biochemie, die
in anderen Studiengängen oder während einer
Berufsausbildung erworben wurden, können Teile des
Praktikums auf schriftlichen Antrag erlassen werden.
Dem Antrag sind Nachweise über die erfolgreiche
Teilnahme an biochemischen bzw.
physiologisch-chemischen Praktika und eine Aufstellung der
durchgeführten Versuche oder beruflichen Tätigkeiten
beizufügen.
- Die Anträge müssen grundsätzlich während der
Anmeldefristen für das Praktikum gestellt werden. Sie
können in begründeten Ausnahmefällen spätestens bis zum
ersten Tag der Vorlesungszeit des Praktikumssemesters
gestellt werden.
- Eine Kommission von Lehrkräften des
Physiologisch-Chemischen Praktikums entscheidet vor Beginn des
Praktikums, ob die vorgelegten Nachweise die Vermutung
begründen, daß der Antragsteller bereits Leistungen
erbracht hat, die den im Physiologisch-Chemischen
Praktikum geforderten Leistungen äquivalent sind.
Aufgrund dieser Entscheidung kann eine
Äquivalenzbescheinigung ausgestellt werden; es können
auch Teile des Praktikums erlassen werden.
- Die Anrechnung bereits erbrachter Teilleistungen
erfolgt unter der Auflage, daß der Antragsteller
sämtliche ihm nicht erlassenen Leistungen innerhalb der
in der Kursordnung für
das Physiologisch-Chemischen
Praktikum genannten Fristen erbringt. Der Antragsteller
kann den Leistungsnachweis hinsichtlich der von ihm
bisher nicht erbrachten Leistungen nur einmal
versuchen. Gelingt ihm der geforderte Leistungsnachweis
nicht, so erfolgt eine erneute Zulassung zum Praktikum
(bei Vorliegen der in Abschnitt I genannten
Voraussetzungen) ohne Erlaß von Leistungen und ohne
Anrechnung von bereits erbrachten Teilen des
Praktikums.
- Die schriftlichen Anträge nach (1) sind zu richten an:
Institut für Physiol. Chemie und Pathobiochemie
z.Hd. von Herrn Prof. Dr. Mersmann
Waldeyerstr. 15, 48129 Münster
Diese Regelungen wurden vom Dekan der Medizinischen
Fakultät am 2. Juli 1992 genehmigt und gelten erstmals
für den Zugang zum Praktikum im WS 1992/93.
Betreuer: G. Mersmann (mersman@uni-muenster.de) 26.1.1995