http://www.bayern.de/Service/Wegweiser/ehe.html (Einblicke ins Internet, 10/1995)
5. Eheschließung, Ehescheidung
Eheschließung
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rechtzeitig (4 -6 Wochen vorher) beim Standesamt die im
einzelnen erforderlichen Unterlagen erfragen, gemeinsam das
Aufgebot bestellen, gemeinsam und persönlich vor dem
Standesbeamten erklären, die Ehe eingehen zu wollen
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Standesbeamter am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt
eines der beiden Verlobten
Vom Ort des Aufgebots
abweichender Eheschließungsort
(Sonderfall)
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bei der Bestellung des Aufgebots beantragen und rechtzeitig mit
dem Standesbeamten des beabsichtigten Eheschließungsortes
einen Termin vereinbaren (mindestens 4 Wochen vorher)
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Standesbeamter, der das Aufgebot bestellt hat, sowie
Standesbeamter, der die Eheschließung vornehmen soll
Ehename
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Die Ehegatten können sich für eine gemeinsame oder
getrennte Namensführung entscheiden. Treffen die Ehegatten
bei einer Eheschließung keine solche Bestimmung, so
behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit
der Eheschließung geführten Namen. Als gemeinsamer Ehename
kann entweder der Geburtsname der Frau oder der des Mannes bestimmt werden.
Die Namensbestimmung kann noch innerhalb von fünf Jahren nach der
Eheschließung nachgeholt werden.
Besitzt ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit,
so kann auch das ausländische Namensrecht gewählt
werden (in jedem Fall beraten lassen!).
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Standesbeamter, bei dem das Aufgebot bestellt wird
Begleitname zum Ehenamen
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Der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum Ehenamen wird, kann
seinen Geburtsnamen voranstellen, in bestimmten Fällen
auch einen früheren Ehenamen. Zu diesem Zweck ist eine vom
Notar oder vom Standesbeamten beglaubigte oder beurkundete Erklärung
abzugeben sowie die Eintragung in das Familienbuch oder Beischreibung
zum Heiratseintrag (bei Eheschließung vor dem 1. Jan. 1958)
zu veranlassen.
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Standesbeamter am Wohnort der Ehegatten
Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung
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einen entsprechenden Antrag stellen
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Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335
München, und das jeweilige Standesamt
Ehescheidung
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Rechtsanwalt aufsuchen
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Familiengericht beim Amtsgericht
Wiederannahme des früheren
Namens oder des Geburtsnamens (nach Auflösung der Ehe
durch Scheidung oderTod
des Ehegatten)
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eine vom Notar oder Standesbeamten beglaubigte oder beurkundete
Erklärung abgeben, Eintragung in das Familienbuch oder
Beischreibung zum Heiratseintrag (bei Eheschließung vor
dem 1. Jan. 1958) veranlassen
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Standesbeamter des letzten gemeinsamen Wohnortes der Ehegatten;
bei Tod eines Ehegatten Standesbeamter des Wohnortes des
überlebenden Ehegatten