hide random home http://www.bayern.de/Service/Wegweiser/ehe.html (Einblicke ins Internet, 10/1995)

5. Eheschließung, Ehescheidung


Eheschließung

rechtzeitig (4 -6 Wochen vorher) beim Standesamt die im einzelnen erforderlichen Unterlagen erfragen, gemeinsam das Aufgebot bestellen, gemeinsam und persönlich vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe eingehen zu wollen
Standesbeamter am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt eines der beiden Verlobten

Vom Ort des Aufgebots abweichender Eheschließungsort (Sonderfall)

bei der Bestellung des Aufgebots beantragen und rechtzeitig mit dem Standesbeamten des beabsichtigten Eheschließungsortes einen Termin vereinbaren (mindestens 4 Wochen vorher)
Standesbeamter, der das Aufgebot bestellt hat, sowie Standesbeamter, der die Eheschließung vornehmen soll

Ehename

Die Ehegatten können sich für eine gemeinsame oder getrennte Namensführung entscheiden. Treffen die Ehegatten bei einer Eheschließung keine solche Bestimmung, so behält jeder Ehegatte den von ihm zur Zeit der Eheschließung geführten Namen. Als gemeinsamer Ehename kann entweder der Geburtsname der Frau oder der des Mannes bestimmt werden. Die Namensbestimmung kann noch innerhalb von fünf Jahren nach der Eheschließung nachgeholt werden. Besitzt ein Ehegatte eine ausländische Staatsangehörigkeit, so kann auch das ausländische Namensrecht gewählt werden (in jedem Fall beraten lassen!).
Standesbeamter, bei dem das Aufgebot bestellt wird

Begleitname zum Ehenamen

Der Ehegatte, dessen Familienname nicht zum Ehenamen wird, kann seinen Geburtsnamen voranstellen, in bestimmten Fällen auch einen früheren Ehenamen. Zu diesem Zweck ist eine vom Notar oder vom Standesbeamten beglaubigte oder beurkundete Erklärung abzugeben sowie die Eintragung in das Familienbuch oder Beischreibung zum Heiratseintrag (bei Eheschließung vor dem 1. Jan. 1958) zu veranlassen.
Standesbeamter am Wohnort der Ehegatten

Anerkennung einer ausländischen Ehescheidung

einen entsprechenden Antrag stellen
Staatsministerium der Justiz, Prielmayerstraße 7, 80335 München, und das jeweilige Standesamt

Ehescheidung

Rechtsanwalt aufsuchen
Familiengericht beim Amtsgericht

Wiederannahme des früheren Namens oder des Geburtsnamens (nach Auflösung der Ehe durch Scheidung oderTod des Ehegatten)

eine vom Notar oder Standesbeamten beglaubigte oder beurkundete Erklärung abgeben, Eintragung in das Familienbuch oder Beischreibung zum Heiratseintrag (bei Eheschließung vor dem 1. Jan. 1958) veranlassen
Standesbeamter des letzten gemeinsamen Wohnortes der Ehegatten; bei Tod eines Ehegatten Standesbeamter des Wohnortes des überlebenden Ehegatten

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