http://esther.mathematik.uni-osnabrueck.de/pruefungen/studieno.html (Einblicke ins Internet, 10/1995)
Studienordnung
Universität Osnabrück
S T U D I E N O R D N U N G
Diplom-Mathematik
I. Allgemeine Bestimmungen
Personenbezeichnungen, wie Student, schließen in dieser
Ordnung sowohl weibliche als auch männliche Personen ein.
- § 1
- Zweck der Studienordnung
Diese Studienordnung beschreibt das Studium der Mathematik an der Universität
Osnabrück mit dem Ziel des Diploms in Mathematik. Sie füllt den durch die
Diplomprüfungsordnung (DPO) für die Fachrichtung Mathematik der
Universität Osnabrück (Nds. MBl. Nr. 3/1989, S. 85 - 92) gesetzten formalen
Rahmen. Sie enthält die für den Studierenden verbindlichen Regelungen für
ein ordnungsgemäßes Studium, das zur Zulassung zur Diplomprüfung
berechtigt (DPO § § 10 und 18).
- § 2
- Ausbildungsziele
Die breiten und differenzierten Berufsmöglichkeiten des Diplom-Mathematikers
(Verwaltung, Wirtschaft,
Industrie, Forschungseinrichtungen, Hochschule) und die fachimmanenten
Entwicklungen der Mathematik bestimmen als
allgemeines Ausbildungsziel
die Vermittlung gründlicher Kenntnisse verschiedener Gebiete der Mathematik und
die
Befähigung, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten (DPO
§ 1). Dazu gehören Erfahrungen über die Anwendbarkeit der Mathematik und
Kenntnisse über das Berufsfeld des Mathematikers. Diese sowohl berufs- als
auch fachbezogenen Ausbildungsziele bestimmen die Inhalte des Studiums.
- § 3
- Allgemeiner Aufbau des Studiums
Zum Studium gehören die Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen,
die fachliche Zusammenarbeit mit anderen Studenten und die Beschäftigung mit
der Fachliteratur. Es gliedert sich inhaltlich in das Studium der Mathematik
und eines Anwendungsgebietes der Mathematik (Wahlpflichtfach gemäß DPO).
Als Anwendungsgebiet der Mathematik können die Fächer Informatik,
Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Physik studiert werden.
Darüber hinaus lernen alle Studenten im Diplomstudiengang Mathematik die
Grundkenntnisse der Informatik. Beabsichtigt ein Student ein Vertiefungsgebiet
aus der Informatik zu wählen (vgl. § 11), so darf Informatik nicht
gleichzeitig auch Anwendungsgebiet sein (DPO § 19 Absatz 3).
Zeitlich teilt sich das Studium auf in das Grundstudium (1. - 4. Semester), das
mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird, und das Hauptstudium (ab 5.
Semester), das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird (DPO § 3). Die
Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Diplomprüfung, neun
Semester (DPO § 3).
- § 4
- Lehrveranstaltungen
Die mathematischen Lehrveranstaltungen werden vorwiegend in Form von
Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Tutorien (T), Seminaren (S) und Proseminaren
(PS) sowie Arbeitsgemeinschaften (AG) oder Projekten angeboten. Dabei ist,
außer bei Vorlesungen, jeweils nur eine beschränkte Teilnehmerzahl
zugelassen.
- § 5
- Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an
Lehrveranstaltungen
Nachweise im Sinne der Anlagen 5 bzw. 7 der DPO sind Bescheinigungen über die
erfolgreiche Teilnahme an Proseminaren, Seminaren, Übungen bzw.
Arbeitsgemeinschaften. Sie werden ausgestellt vom jeweils verantwortlichen
Lehrenden der Veranstaltungen.
- § 6
- Studienberatung
Zur Beratung in Studienangelegenheiten stehen die Hochschullehrer und
wissenschaftlichen Mitarbeiter der beteiligten Fachbereiche, ihre
Studienberatungsstellen sowie die Studienberater der Fachschaften zur
Verfügung. Eine eingehende Studienberatung durch die beiden letztgenannten
Stellen empfiehlt sich vor allem zu Beginn des Studiums sowie bei Eintritt in
das Hauptstudium.
II. Grundstudium
- § 7
- Ziel des Grundstudiums
Im Grundstudium soll der Student seine mathematischen Grundkenntnisse erwerben
und eine Einführung in die Methoden der grundlegenden mathematischen Gebiete
(Algebra, Analysis, Angewandte Mathematik) erfahren. Er soll die Grundbegriffe
und -methoden des von ihm gewählten Anwendungsgebietes erlernen und
allgemeine Kenntnisse über und für das mathematische Berufsfeld erwerben.
Daher sind die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums inhaltlich weitgehend
festgelegt.
- § 8
- Allgemeiner Teil des Grundstudiums (vgl. Anlage 5 der
DPO)
- (1)
- Obligatorisch ist die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
-
-
Einführung in die Algebra I, II,
Einführung in die Analysis I, II
jeweils V + Ü.
-
-
Bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den
Übungen zu drei der vier genannten Veranstaltungen nachzuweisen. Bzgl. der
Inhalte der Veranstaltungen vgl. (6), (7).
- (2)
- Obligatorisch ist die Teilnahme an zwei der folgenden
Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Angewandten Mathematik
-
- Numerische Methoden der Algebra (Numerische Mathematik I),
-
- Numerische Methoden der Analysis (Numerische Mathematik II),
Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik I, II,
jeweils V + Ü.
-
- Bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche
Teilnahme an den Übungen zu einer der genannten vier Veranstaltungen
nachzuweisen Vgl. (8), (9).
- (3)
- Obligatorisch ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen aus
dem Bereich Informatik
-
- Algorithmen,
Maschinennahe Programmierung,
jeweils V + Ü.
-
- Bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche
Teilnahme an den Übungen zu einer der beiden Veranstaltungen nachzuweisen.
- (4)
- Obligatorisch ist die Teilnahme an zwei mathematischen
Wahlpflichtveranstaltungen (V + Ü) oder an zwei mathematischen Proseminaren
zu verschiedenen Gebieten des Grundstudiums und einer mathematischen
Wahlpflichtveranstaltung oder an den Veranstaltungen Grundlagen der
Praktischen Informatik und Grundlagen der Theoretischen Informatik, sofern
nicht Informatik als Anwendungsgebiet gewählt wird. Bei der Zulassung zur
Diplom-Vorprüfung ist
die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen bzw. Proseminaren nachzuweisen. Als
mathematische Wahlpflichtveranstaltung wird in jedem Studienjahr mindestens je
eine Veranstaltung aus den Bereichen Algebra, Analysis und Angewandte
Mathematik angeboten. Der Umfang (V + Ü) beträgt 4 bis 6
Semesterwochenstunden. Die Veranstaltungen werden im Veranstaltungsverzeichnis
jeweils entsprechend gekennzeichnet. Studenten, die ein Vertiefungsgebiet aus
der Informatik wählen wollen, werden die Veranstaltungen Grundlagen der
Praktischen Informatik und Grundlagen der Theoretischen Informatik empfohlen.
Die Veranstaltungen gemäß § 8, (2) können als
Wahlpflichtveranstaltungen
gewählt werden, soweit sie nicht Gegenstand einer Prüfung oder
Prüfungsvorleistung in Angewandter Mathematik gemäß DPO sind.
- (5)
- Es wird empfohlen, bereits im Grundstudium an einem Seminar bzw.
einer Arbeitsgemeinschaft über das Berufsfeld des Mathematikers teilzunehmen.
- (6)
- In der Einführung in die Algebra I, II werden insbesondere
folgende Gegenstände behandelt:
Algebraische Grundstrukturen; Lineare Gleichungssysteme; Matrizen; Eigenwerte;
Polynomringe;
Euklidische und unitäre Vektorräume;
Multilineare Algebra; kommutative
Ringe.
- (7)
- In der Einführung in die Analysis I, II werden insbesondere
folgende Gegenstände behandelt:
Differential- und Integralrechnung einer reellen Veränderlichen;
Differentialrechnung mehrerer reeller Veränderlichen;
Anfangsgründe der Differentialgleichungen;
Grundbegriffe der mengentheoretischen Topologie.
- (8)
- In der Veranstaltung Wahrscheinlichkeitstheorie und
Statistik I werden behandelt:
Grundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie einschließlich Maß- und
Integrationstheorie.
- (9)
- Die Veranstaltungen Numerische Methoden der Algebra und Numerische
Methoden der Analysis sind unabhängig voneinander.
- (10)
- Zu den mathematischen Einführungsveranstaltungen der beiden
ersten
Semester werden in der Regel zusätzlich Tutorien eingerichtet, deren Besuch
den Studenten freigestellt ist. Die Tutorien dienen der individuellen Betreuung
bei der Bearbeitung der wöchentlichen Hausaufgaben.
- § 9
- Die Anwendungsgebiete im Grundstudium
(vgl. Anlage 5 der DPO)
- (1)
- Im Anwendungsgebiet Informatik ist die Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen
Grundlagen der Theoretischen Informatik,
Grundlagen der Praktischen Informatik,
jeweils V + Ü,
obligatorisch. Über den Nachweis gemäß § 8, (3) hinaus ist die
erfolgreiche Teilnahme an zwei weiteren Veranstaltungen gemäß § 8, (3)
oder § 9, (1) nachzuweisen.
- (2)
- Im Anwendungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist die Teilnahme an
den Lehrveranstaltungen
-
- Technik des betrieblichen Rechnungswesens,
Betriebswirtschaftslehre (BWL) I, II (V + T)
-
-
obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung Technik des
betrieblichen Rechnungswesens - sie entspricht der Veranstaltung Buchführung
und Abschluß in der DPO - ist bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung
nachzuweisen.
-
- Empfohlen wird der Besuch der Lehrveranstaltungen
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre,
Einführung in die Volkswirtschaftslehre.
- (3)
- Im Anwendungsgebiet Volkswirtschaftslehre ist die Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen
-
-
Volkswirtschaftslehre (VWL) I, II,
Proseminar in Volkswirtschaftslehre
-
- obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme am Proseminar ist bei der
Zulassung zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen.
-
- Empfohlen wird der Besuch der Lehrveranstaltungen
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre,
Einführung in die Volkswirtschaftslehre.
- (4)
- Im Anwendungsgebiet Physik ist die Teilnahme an den
Lehrveranstaltungen
Grundkurs Physik 1, 2, 3,
einschließlich der jeweils zugehörigen Rechenübungen,
obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme an zwei der Rechenübungen ist bei
der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen.
- § 10
- Diplom-Vorprüfung
Mit der Diplom-Vorprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen; sie soll in
der Regel bis zum Ende des vierten Semesters beendet sein.
Sie kann in den Fächern Analysis und Topologie; Algebra, einschließlich
Lineare Algebra und Geometrie sowie Angewandter Mathematik studienbegleitend
abgelegt werden (vgl. § 14 DPO). Aus Gründen der Studienzeitverkürzung
wird empfohlen, von der Möglichkeit der studienbegleitenden Prüfung
Gebrauch zu machen. In den Anwendungsfächern
Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre werden die
Prüfungsleistungen ausschließlich studienbegleitend erbracht.
III. Hauptstudium
- § 11
- Ziel des Hauptstudiums
Das Hauptstudium ist auf eine Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse des
Studenten in Mathematik und in dem bereits im Grundstudium gewählten
Anwendungsgebiet ausgerichtet. Es soll insbesondere nach der Wahl eines
mathematischen Vertiefungsgebietes (Schwerpunktfach, DPO § 19) durch die
eingehende Beschäftigung mit ihm, vor allem auch durch ein verstärktes
Literaturstudium, die Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen
Arbeiten fördern. Die Entscheidung hinsichtlich des Vertiefungsgebietes
sollte der Student nach seinen speziellen fachlichen Neigungen, dem gewählten
Anwendungsgebiet und im Hinblick auf die von ihm angestrebte Berufsrichtung
treffen können. Dazu werden ihm im Hauptstudium größere
Wahlmöglichkeiten in der Studienplangestaltung eingeräumt.
-
- Das Vertiefungsgebiet kann aus den Bereichen der Reinen Mathematik, der
Angewandten Mathematik oder der Informatik gewählt werden, soweit eine
Betreuung in dem Gebiet an der Universität Osnabrück möglich ist. Ein
Vertiefungsgebiet aus der Informatik kann nur gewählt werden, wenn die
Informatik nicht gleichzeitig Anwendungsgebiet ist (DPO § 19 Absatz 3).
Bei Wahl eines Vertiefungsgebietes aus der Informatik wird empfohlen, im
Grundstudium an den Veranstaltungen Grundlagen der Praktischen Informatik und
Grundlagen der Theoretischen Informatik teilzunehmen (vgl. § 8, (4)).
- § 12
- Allgemeiner Teil des Hauptstudiums
(vgl. Anlagen 6 und 7 der DPO)
- (1)
- Obligatorisch sind zwei Lehrveranstaltungen
(Wahlpflichtveranstaltungen) aus der Reinen Mathematik von jeweils
mindestens sechs Semesterwochenstunden, die von den Veranstaltungen gemäß
§ 8 (1) verschieden sein müssen. Es kann sich dabei auch um Vorlesungen
aus einem Vorlesungszyklus (§ 12, (5)) handeln. Bei der Zulassung zur
Diplomprüfung
ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer der Veranstaltungen
nachzuweisen.
- (2)
- Obligatorisch sind zwei Lehrveranstaltungen
(Wahlpflichtveranstaltungen) aus zwei Teilgebieten der Angewandten Mathematik
von jeweils mindestens sechs Semesterwochenstunden. Es kann sich dabei auch
um Vorlesungen aus einem Vorlesungszyklus (§ 12, (5)) handeln. Bei der
Zulassung
zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer
der Veranstaltungen
nachzuweisen. Es wird empfohlen, dabei auch Lehrveranstaltungen aus dem Kanon
gemäß § 8 (2) zu wählen, um im Studium beide dort genannten Bereiche
kennenzulernen.
- (3)
- Die Veranstaltungen gemäß (1) und (2) können zum Teil
bereits im Grundstudium gehört werden, bei ihrer Auswahl ist jedoch zu
beachten, daß in der Diplomprüfung solche Veranstaltungen kein
Prüfungsgegenstand sein können, die bereits in der Diplom-Vorprüfung
Prüfungsgegenstand waren, und daß die Nachweise über die erfolgreiche
Teilnahme an den Übungen zu Lehrveranstaltungen nicht bereits zur Zulassung
zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt worden sein dürfen.
- (4)
- Obligatorisch ist die Teilnahme an zwei Seminaren oder
Arbeitsgemeinschaften zur Reinen oder Angewandten Mathematik. Bei der Zulassung
zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren
nachzuweisen.
- (5)
- Es wird empfohlen, die Vorlesungen zum Vertiefungsgebiet und
mindestens eines der Seminare in Form eines inhaltlich
zusammenhängenden Kurses (Vorlesungszyklus) zu wählen. Im
Veranstaltungsverzeichnis werden jeweils entsprechende Hinweise gegeben.
Bei der
Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer
Veranstaltung im Vertiefungsgebiet nachzuweisen. Dieser Nachweis muß von
denen unter (1), (2) und (4) verschieden sein.
- (6)
- Spätestens im Hauptstudium ist an einem Seminar bzw. einer
Arbeitsgemeinschaft über das Berufsfeld des Mathematikers teilzunehmen.
- § 13
- Die Anwendungsgebiete im Hauptstudium
(vgl. Anlagen 6 und 7 der DPO)
- (1)
- Im Anwendungsgebiet Informatik ist der Besuch von zwei
Veranstaltungen des Hauptstudiums, jeweils V + Ü (4 + 2), obligatorisch, z.B. Übersetzerbau, Textverarbeitung, Datenbanken, Parallele Algorithmen,
Programmverifikation, Methoden der künstlichen Intelligenz,
logische Programmierung, Softwaretechnik, Verteilte Systeme.
Die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen ist bei der Zulassung zur
Diplomprüfung nachzuweisen.
- (2)
- Im Anwendungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist der Besuch von
Vorlesungen aus dem Hauptstudium des betriebswirtschaftlichen
Diplomstudienganges (Wahlpflichtveranstaltungen) von insgesamt 10 bis 12
Semesterwochenstunden obligatorisch. Dabei sind mindestens zwei der Bereiche
Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Produktion, Marketing,
Wirtschaftsinformatik, Rechnungswesen (einschließlich
betriebswirtschaftliche Steuerlehre) zu berücksichtigen. Hinzu tritt am Ende
des Studiums die Teilnahme an einem betriebswirtschaftlichen Seminar. Die
erfolgreiche Teilnahme an einer Wahlpflichtveranstaltung sowie an einem Seminar
ist bei der Zulassung zur Diplomprüfung nachzuweisen.
- (3)
- Im Anwendungsgebiet Volkswirtschaftslehre ist der Besuch von
Vorlesungen aus dem Hauptstudium des volkswirtschaftlichen Diplomstudienganges
(Wahlpflichtveranstaltungen) von insgesamt 10 bis 12 Semesterwochenstunden
obligatorisch. Dabei sind mindestens zwei der Bereiche Finanzwissenschaft,
Wirtschaftspolitik, Wirtschaftstheorie, Ökonometrie/Empirische
Wirtschaftsforschung zu berücksichtigen. Hinzu tritt am Ende des Studiums die
Teilnahme an einem volkswirtschaftlichen Seminar. Die erfolgreiche Teilnahme an
einer Wahlpflichtveranstaltung sowie an einem Seminar ist bei der Zulassung zur
Diplomprüfung nachzuweisen.
- (4)
- Im Anwendungsgebiet Physik hat man sich im Hauptstudium für die
experimentelle bzw. die theoretische Richtung zu entscheiden.
-
- In der experimentellen Richtung sind die Veranstaltungen
Experimentalphysik 1, 2, 3,
ein Labor zu einem der Grundkurse Physik,
eine Übung zu einer der Vorlesungen Experimentalphysik
-
- obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Labor und an der
Übung sind bei der Zulassung zur Diplomprüfung nachzuweisen. Die Teilnahme
am Labor ist bereits im Grundstudium möglich.
-
- In der theoretischen Richtung sind die Veranstaltungen
Theoretische Physik 1, 2, 3
sowie die zugehörigen Übungen obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme an
zwei der Übungen ist bei der Zulassung zur Diplomprüfung nachzuweisen.
- § 14
- Diplomarbeit
Der Student soll in seiner Diplomarbeit (§ 20 DPO) ein Thema aus seinem
Vertiefungsgebiet bearbeiten (vgl. § 11 und § 12, (5)); das Themengebiet wird
sich in der Regel aus der Arbeit in dem abschließenden Seminar zu einem
Vorlesungszyklus oder in einer Arbeitsgemeinschaft ergeben. Der Student sollte
sich rechtzeitig um ein Themengebiet für seine Diplomarbeit und um einen
Themensteller bemühen.
IV. Schlußbestimmungen
- § 15
- Revision der Studienordnung
Die Studienkommissionen der beteiligten Fachbereiche nehmen die Aufgabe
wahr, Vorschläge und Empfehlungen zur Realisierung und Revision der
Studienordnung zu erarbeiten.
- § 16
- Inkrafttreten
Die Studienordnung tritt am Tag nach dem Tage in Kraft, an dem sie im Amtlichen
Mitteilungsblatt der Universität erscheint.