hide random home http://esther.mathematik.uni-osnabrueck.de/pruefungen/studieno.html (Einblicke ins Internet, 10/1995)

Studienordnung Universität Osnabrück

S T U D I E N O R D N U N G

Diplom-Mathematik

I. Allgemeine Bestimmungen

Personenbezeichnungen, wie Student, schließen in dieser Ordnung sowohl weibliche als auch männliche Personen ein.

§ 1
Zweck der Studienordnung
Diese Studienordnung beschreibt das Studium der Mathematik an der Universität Osnabrück mit dem Ziel des Diploms in Mathematik. Sie füllt den durch die Diplomprüfungsordnung (DPO) für die Fachrichtung Mathematik der Universität Osnabrück (Nds. MBl. Nr. 3/1989, S. 85 - 92) gesetzten formalen Rahmen. Sie enthält die für den Studierenden verbindlichen Regelungen für ein ordnungsgemäßes Studium, das zur Zulassung zur Diplomprüfung berechtigt (DPO § § 10 und 18).

§ 2
Ausbildungsziele
Die breiten und differenzierten Berufsmöglichkeiten des Diplom-Mathematikers (Verwaltung, Wirtschaft, Industrie, Forschungseinrichtungen, Hochschule) und die fachimmanenten Entwicklungen der Mathematik bestimmen als allgemeines Ausbildungsziel die Vermittlung gründlicher Kenntnisse verschiedener Gebiete der Mathematik und die Befähigung, nach wissenschaftlichen Methoden selbständig zu arbeiten (DPO § 1). Dazu gehören Erfahrungen über die Anwendbarkeit der Mathematik und Kenntnisse über das Berufsfeld des Mathematikers. Diese sowohl berufs- als auch fachbezogenen Ausbildungsziele bestimmen die Inhalte des Studiums.

§ 3
Allgemeiner Aufbau des Studiums
Zum Studium gehören die Teilnahme an den vorgesehenen Lehrveranstaltungen, die fachliche Zusammenarbeit mit anderen Studenten und die Beschäftigung mit der Fachliteratur. Es gliedert sich inhaltlich in das Studium der Mathematik und eines Anwendungsgebietes der Mathematik (Wahlpflichtfach gemäß DPO).
Als Anwendungsgebiet der Mathematik können die Fächer Informatik, Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre oder Physik studiert werden. Darüber hinaus lernen alle Studenten im Diplomstudiengang Mathematik die Grundkenntnisse der Informatik. Beabsichtigt ein Student ein Vertiefungsgebiet aus der Informatik zu wählen (vgl. § 11), so darf Informatik nicht gleichzeitig auch Anwendungsgebiet sein (DPO § 19 Absatz 3).
Zeitlich teilt sich das Studium auf in das Grundstudium (1. - 4. Semester), das mit der Diplom-Vorprüfung abgeschlossen wird, und das Hauptstudium (ab 5. Semester), das mit der Diplomprüfung abgeschlossen wird (DPO § 3). Die Regelstudienzeit beträgt, einschließlich der Diplomprüfung, neun Semester (DPO § 3).
§ 4
Lehrveranstaltungen
Die mathematischen Lehrveranstaltungen werden vorwiegend in Form von Vorlesungen (V), Übungen (Ü), Tutorien (T), Seminaren (S) und Proseminaren (PS) sowie Arbeitsgemeinschaften (AG) oder Projekten angeboten. Dabei ist, außer bei Vorlesungen, jeweils nur eine beschränkte Teilnehmerzahl zugelassen.
§ 5
Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen
Nachweise im Sinne der Anlagen 5 bzw. 7 der DPO sind Bescheinigungen über die erfolgreiche Teilnahme an Proseminaren, Seminaren, Übungen bzw. Arbeitsgemeinschaften. Sie werden ausgestellt vom jeweils verantwortlichen Lehrenden der Veranstaltungen.
§ 6
Studienberatung
Zur Beratung in Studienangelegenheiten stehen die Hochschullehrer und wissenschaftlichen Mitarbeiter der beteiligten Fachbereiche, ihre Studienberatungsstellen sowie die Studienberater der Fachschaften zur Verfügung. Eine eingehende Studienberatung durch die beiden letztgenannten Stellen empfiehlt sich vor allem zu Beginn des Studiums sowie bei Eintritt in das Hauptstudium.

II. Grundstudium

§ 7
Ziel des Grundstudiums
Im Grundstudium soll der Student seine mathematischen Grundkenntnisse erwerben und eine Einführung in die Methoden der grundlegenden mathematischen Gebiete (Algebra, Analysis, Angewandte Mathematik) erfahren. Er soll die Grundbegriffe und -methoden des von ihm gewählten Anwendungsgebietes erlernen und allgemeine Kenntnisse über und für das mathematische Berufsfeld erwerben. Daher sind die Lehrveranstaltungen des Grundstudiums inhaltlich weitgehend festgelegt.
§ 8
Allgemeiner Teil des Grundstudiums (vgl. Anlage 5 der DPO)
(1)
Obligatorisch ist die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
Einführung in die Algebra I, II,
Einführung in die Analysis I, II
jeweils V + Ü.
Bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu drei der vier genannten Veranstaltungen nachzuweisen. Bzgl. der Inhalte der Veranstaltungen vgl. (6), (7).
(2)
Obligatorisch ist die Teilnahme an zwei der folgenden Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Angewandten Mathematik
Numerische Methoden der Algebra (Numerische Mathematik I),
Numerische Methoden der Analysis (Numerische Mathematik II),
Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik I, II,
jeweils V + Ü.
Bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer der genannten vier Veranstaltungen nachzuweisen Vgl. (8), (9).
(3)
Obligatorisch ist die Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen aus dem Bereich Informatik
Algorithmen,
Maschinennahe Programmierung,
jeweils V + Ü.
Bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer der beiden Veranstaltungen nachzuweisen.
(4)
Obligatorisch ist die Teilnahme an zwei mathematischen Wahlpflichtveranstaltungen (V + Ü) oder an zwei mathematischen Proseminaren zu verschiedenen Gebieten des Grundstudiums und einer mathematischen Wahlpflichtveranstaltung oder an den Veranstaltungen Grundlagen der Praktischen Informatik und Grundlagen der Theoretischen Informatik, sofern nicht Informatik als Anwendungsgebiet gewählt wird. Bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen bzw. Proseminaren nachzuweisen. Als mathematische Wahlpflichtveranstaltung wird in jedem Studienjahr mindestens je eine Veranstaltung aus den Bereichen Algebra, Analysis und Angewandte Mathematik angeboten. Der Umfang (V + Ü) beträgt 4 bis 6 Semesterwochenstunden. Die Veranstaltungen werden im Veranstaltungsverzeichnis jeweils entsprechend gekennzeichnet. Studenten, die ein Vertiefungsgebiet aus der Informatik wählen wollen, werden die Veranstaltungen Grundlagen der Praktischen Informatik und Grundlagen der Theoretischen Informatik empfohlen. Die Veranstaltungen gemäß § 8, (2) können als Wahlpflichtveranstaltungen gewählt werden, soweit sie nicht Gegenstand einer Prüfung oder Prüfungsvorleistung in Angewandter Mathematik gemäß DPO sind.
(5)
Es wird empfohlen, bereits im Grundstudium an einem Seminar bzw. einer Arbeitsgemeinschaft über das Berufsfeld des Mathematikers teilzunehmen.
(6)
In der Einführung in die Algebra I, II werden insbesondere folgende Gegenstände behandelt:
Algebraische Grundstrukturen; Lineare Gleichungssysteme; Matrizen; Eigenwerte; Polynomringe; Euklidische und unitäre Vektorräume;
Multilineare Algebra; kommutative Ringe.
(7)
In der Einführung in die Analysis I, II werden insbesondere folgende Gegenstände behandelt:
Differential- und Integralrechnung einer reellen Veränderlichen;
Differentialrechnung mehrerer reeller Veränderlichen;
Anfangsgründe der Differentialgleichungen;
Grundbegriffe der mengentheoretischen Topologie.

(8)
In der Veranstaltung Wahrscheinlichkeitstheorie und Statistik I werden behandelt: Grundlagen der Wahrscheinlichkeitstheorie einschließlich Maß- und Integrationstheorie.
(9)
Die Veranstaltungen Numerische Methoden der Algebra und Numerische Methoden der Analysis sind unabhängig voneinander.

(10)
Zu den mathematischen Einführungsveranstaltungen der beiden ersten Semester werden in der Regel zusätzlich Tutorien eingerichtet, deren Besuch den Studenten freigestellt ist. Die Tutorien dienen der individuellen Betreuung bei der Bearbeitung der wöchentlichen Hausaufgaben.

§ 9
Die Anwendungsgebiete im Grundstudium
(vgl. Anlage 5 der DPO)
(1)
Im Anwendungsgebiet Informatik ist die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
Grundlagen der Theoretischen Informatik,
Grundlagen der Praktischen Informatik,
jeweils V + Ü,
obligatorisch. Über den Nachweis gemäß § 8, (3) hinaus ist die erfolgreiche Teilnahme an zwei weiteren Veranstaltungen gemäß § 8, (3) oder § 9, (1) nachzuweisen.

(2)
Im Anwendungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
Technik des betrieblichen Rechnungswesens,
Betriebswirtschaftslehre (BWL) I, II (V + T)
obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme an der Veranstaltung Technik des betrieblichen Rechnungswesens - sie entspricht der Veranstaltung Buchführung und Abschluß in der DPO - ist bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen.
Empfohlen wird der Besuch der Lehrveranstaltungen
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre,
Einführung in die Volkswirtschaftslehre.
(3)
Im Anwendungsgebiet Volkswirtschaftslehre ist die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
Volkswirtschaftslehre (VWL) I, II,
Proseminar in Volkswirtschaftslehre
obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme am Proseminar ist bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen.
Empfohlen wird der Besuch der Lehrveranstaltungen
Einführung in die Betriebswirtschaftslehre,
Einführung in die Volkswirtschaftslehre.
(4)
Im Anwendungsgebiet Physik ist die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
Grundkurs Physik 1, 2, 3,
einschließlich der jeweils zugehörigen Rechenübungen,
obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme an zwei der Rechenübungen ist bei der Zulassung zur Diplom-Vorprüfung nachzuweisen.

§ 10
Diplom-Vorprüfung
Mit der Diplom-Vorprüfung wird das Grundstudium abgeschlossen; sie soll in der Regel bis zum Ende des vierten Semesters beendet sein.
Sie kann in den Fächern Analysis und Topologie; Algebra, einschließlich Lineare Algebra und Geometrie sowie Angewandter Mathematik studienbegleitend abgelegt werden (vgl. § 14 DPO). Aus Gründen der Studienzeitverkürzung wird empfohlen, von der Möglichkeit der studienbegleitenden Prüfung Gebrauch zu machen. In den Anwendungsfächern Betriebswirtschaftslehre und Volkswirtschaftslehre werden die Prüfungsleistungen ausschließlich studienbegleitend erbracht.

III. Hauptstudium

§ 11
Ziel des Hauptstudiums
Das Hauptstudium ist auf eine Vertiefung und Erweiterung der Kenntnisse des Studenten in Mathematik und in dem bereits im Grundstudium gewählten Anwendungsgebiet ausgerichtet. Es soll insbesondere nach der Wahl eines mathematischen Vertiefungsgebietes (Schwerpunktfach, DPO § 19) durch die eingehende Beschäftigung mit ihm, vor allem auch durch ein verstärktes Literaturstudium, die Befähigung zu selbständigem wissenschaftlichen Arbeiten fördern. Die Entscheidung hinsichtlich des Vertiefungsgebietes sollte der Student nach seinen speziellen fachlichen Neigungen, dem gewählten Anwendungsgebiet und im Hinblick auf die von ihm angestrebte Berufsrichtung treffen können. Dazu werden ihm im Hauptstudium größere Wahlmöglichkeiten in der Studienplangestaltung eingeräumt.
Das Vertiefungsgebiet kann aus den Bereichen der Reinen Mathematik, der Angewandten Mathematik oder der Informatik gewählt werden, soweit eine Betreuung in dem Gebiet an der Universität Osnabrück möglich ist. Ein Vertiefungsgebiet aus der Informatik kann nur gewählt werden, wenn die Informatik nicht gleichzeitig Anwendungsgebiet ist (DPO § 19 Absatz 3).
Bei Wahl eines Vertiefungsgebietes aus der Informatik wird empfohlen, im Grundstudium an den Veranstaltungen Grundlagen der Praktischen Informatik und Grundlagen der Theoretischen Informatik teilzunehmen (vgl. § 8, (4)).
§ 12
Allgemeiner Teil des Hauptstudiums
(vgl. Anlagen 6 und 7 der DPO)
(1)
Obligatorisch sind zwei Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtveranstaltungen) aus der Reinen Mathematik von jeweils mindestens sechs Semesterwochenstunden, die von den Veranstaltungen gemäß § 8 (1) verschieden sein müssen. Es kann sich dabei auch um Vorlesungen aus einem Vorlesungszyklus (§ 12, (5)) handeln. Bei der Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer der Veranstaltungen nachzuweisen.
(2)
Obligatorisch sind zwei Lehrveranstaltungen (Wahlpflichtveranstaltungen) aus zwei Teilgebieten der Angewandten Mathematik von jeweils mindestens sechs Semesterwochenstunden. Es kann sich dabei auch um Vorlesungen aus einem Vorlesungszyklus (§ 12, (5)) handeln. Bei der Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu einer der Veranstaltungen nachzuweisen. Es wird empfohlen, dabei auch Lehrveranstaltungen aus dem Kanon gemäß § 8 (2) zu wählen, um im Studium beide dort genannten Bereiche kennenzulernen.
(3)
Die Veranstaltungen gemäß (1) und (2) können zum Teil bereits im Grundstudium gehört werden, bei ihrer Auswahl ist jedoch zu beachten, daß in der Diplomprüfung solche Veranstaltungen kein Prüfungsgegenstand sein können, die bereits in der Diplom-Vorprüfung Prüfungsgegenstand waren, und daß die Nachweise über die erfolgreiche Teilnahme an den Übungen zu Lehrveranstaltungen nicht bereits zur Zulassung zur Diplom-Vorprüfung vorgelegt worden sein dürfen.
(4)
Obligatorisch ist die Teilnahme an zwei Seminaren oder Arbeitsgemeinschaften zur Reinen oder Angewandten Mathematik. Bei der Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an den Seminaren nachzuweisen.
(5)
Es wird empfohlen, die Vorlesungen zum Vertiefungsgebiet und mindestens eines der Seminare in Form eines inhaltlich zusammenhängenden Kurses (Vorlesungszyklus) zu wählen. Im Veranstaltungsverzeichnis werden jeweils entsprechende Hinweise gegeben. Bei der Zulassung zur Diplomprüfung ist die erfolgreiche Teilnahme an einer Veranstaltung im Vertiefungsgebiet nachzuweisen. Dieser Nachweis muß von denen unter (1), (2) und (4) verschieden sein.
(6)
Spätestens im Hauptstudium ist an einem Seminar bzw. einer Arbeitsgemeinschaft über das Berufsfeld des Mathematikers teilzunehmen.

§ 13
Die Anwendungsgebiete im Hauptstudium
(vgl. Anlagen 6 und 7 der DPO)
(1)
Im Anwendungsgebiet Informatik ist der Besuch von zwei Veranstaltungen des Hauptstudiums, jeweils V + Ü (4 + 2), obligatorisch, z.B. Übersetzerbau, Textverarbeitung, Datenbanken, Parallele Algorithmen, Programmverifikation, Methoden der künstlichen Intelligenz, logische Programmierung, Softwaretechnik, Verteilte Systeme. Die erfolgreiche Teilnahme an den Veranstaltungen ist bei der Zulassung zur Diplomprüfung nachzuweisen.
(2)
Im Anwendungsgebiet Betriebswirtschaftslehre ist der Besuch von Vorlesungen aus dem Hauptstudium des betriebswirtschaftlichen Diplomstudienganges (Wahlpflichtveranstaltungen) von insgesamt 10 bis 12 Semesterwochenstunden obligatorisch. Dabei sind mindestens zwei der Bereiche Allgemeine Betriebswirtschaftslehre, Produktion, Marketing, Wirtschaftsinformatik, Rechnungswesen (einschließlich betriebswirtschaftliche Steuerlehre) zu berücksichtigen. Hinzu tritt am Ende des Studiums die Teilnahme an einem betriebswirtschaftlichen Seminar. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Wahlpflichtveranstaltung sowie an einem Seminar ist bei der Zulassung zur Diplomprüfung nachzuweisen.
(3)
Im Anwendungsgebiet Volkswirtschaftslehre ist der Besuch von Vorlesungen aus dem Hauptstudium des volkswirtschaftlichen Diplomstudienganges (Wahlpflichtveranstaltungen) von insgesamt 10 bis 12 Semesterwochenstunden obligatorisch. Dabei sind mindestens zwei der Bereiche Finanzwissenschaft, Wirtschaftspolitik, Wirtschaftstheorie, Ökonometrie/Empirische Wirtschaftsforschung zu berücksichtigen. Hinzu tritt am Ende des Studiums die Teilnahme an einem volkswirtschaftlichen Seminar. Die erfolgreiche Teilnahme an einer Wahlpflichtveranstaltung sowie an einem Seminar ist bei der Zulassung zur Diplomprüfung nachzuweisen.
(4)
Im Anwendungsgebiet Physik hat man sich im Hauptstudium für die experimentelle bzw. die theoretische Richtung zu entscheiden.
In der experimentellen Richtung sind die Veranstaltungen
Experimentalphysik 1, 2, 3,
ein Labor zu einem der Grundkurse Physik,
eine Übung zu einer der Vorlesungen Experimentalphysik
obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme an dem Labor und an der Übung sind bei der Zulassung zur Diplomprüfung nachzuweisen. Die Teilnahme am Labor ist bereits im Grundstudium möglich.
In der theoretischen Richtung sind die Veranstaltungen
Theoretische Physik 1, 2, 3
sowie die zugehörigen Übungen obligatorisch. Die erfolgreiche Teilnahme an zwei der Übungen ist bei der Zulassung zur Diplomprüfung nachzuweisen.

§ 14
Diplomarbeit
Der Student soll in seiner Diplomarbeit (§ 20 DPO) ein Thema aus seinem Vertiefungsgebiet bearbeiten (vgl. § 11 und § 12, (5)); das Themengebiet wird sich in der Regel aus der Arbeit in dem abschließenden Seminar zu einem Vorlesungszyklus oder in einer Arbeitsgemeinschaft ergeben. Der Student sollte sich rechtzeitig um ein Themengebiet für seine Diplomarbeit und um einen Themensteller bemühen.

IV. Schlußbestimmungen

§ 15
Revision der Studienordnung
Die Studienkommissionen der beteiligten Fachbereiche nehmen die Aufgabe wahr, Vorschläge und Empfehlungen zur Realisierung und Revision der Studienordnung zu erarbeiten.
§ 16
Inkrafttreten
Die Studienordnung tritt am Tag nach dem Tage in Kraft, an dem sie im Amtlichen Mitteilungsblatt der Universität erscheint.